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Finanzberatung: Regierung will Anleger besser schützen

Die Finanzkrise hat deutliche Defizite in der Finanzberatung aufgedeckt. Zahlreiche Klagen von Anlegern, denen die falschen Wertpapiere verkauft wurden, haben die Parteien alarmiert. Sie wollen das Thema im Wahlkampf nutzen. Längere Verjährungsfristen, schärfere Dokumentationspflichten und ein Finanz-Tüv sollen Anleger künftig vor schwarzen Schafen schützen.

Ein Demonstrant vor der Dresdner Bank. In der Finanzkrise haben zahlreiche Anleger viel Geld verloren. Einen Teil der Schuld sehen einige bei ihren Bankberatern. Foto: dpa Quelle: dpa
Ein Demonstrant vor der Dresdner Bank. In der Finanzkrise haben zahlreiche Anleger viel Geld verloren. Einen Teil der Schuld sehen einige bei ihren Bankberatern. Foto: dpa Quelle: dpa

BERLIN. Union und SPD wollen die Verbraucherrechte bei Wertpapiergeschäften ausweiten. Zentrale Punkte der Pläne sind längere Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüchen, erweiterte Dokumentationspflichten sowie ein neuer Finanz-Tüv für Finanzprodukte.

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Damit zieht die Koalition Konsequenzen aus den Fehlberatungen, die im Zuge der Finanzmarktkrise zu Tage gekommen waren. Aufgeschreckt durch die zahlreichen Fälle von Anlegern, die unwissend riskante Zertifikate in ihren Depots hatten und so Geld verloren, wollen die Parteien das Thema nun im Wahlkampf nutzen.

„Wir müssen vorankommen“, sagte Julia Klöckner, Verbraucherpolitikerin der Union. „Wir werden uns im Februar oder Anfang März mit der Union zusammensetzen“, ergänzte der finanzpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Ulrich Krüger. Nachdem beide Seiten sich jetzt auf Eckpunkte geeinigt haben, soll bis zur Sommerpause ein Gesetze beschlossen werden.

Einig sind sich Union und SPD, dass Verbraucher künftig länger entstandene Schäden durch Falschberatungen geltend machen dürfen sollen. Derzeit verjähren Ansprüche nach drei Jahren.

„Das reicht uns nicht aus", sagt SPD-Verhandlungsführer Krüger. Die entsprechende Klausel im Wertpapierhandelsgesetz soll gestrichen werden. In Zukunft soll der Anspruch – analog zu den Regeln des BGB – ab dem Ende des Jahres gelten, in dem der Anleger Kenntnis von dem Schaden erlangt hat. Damit verlängert sich die Frist auf bis zu zehn Jahre.

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