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20.12.2007 
Teile der Reform verfassungswidrig

Hartz-IV-Verwaltung muss zurück auf Los

Die Umsetzung der Arbeitsmarktreform Hartz IV muss komplett neu geregelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die „Mischverwaltung“ von Bund und kommunalen Trägern in den Hartz-IV-Arbeitsgemeinschaften für verfassungswidrig erklärt. Damit ist das Reformwerk in seinem Kern getroffen. Für die Neuregelung hat Karlsruhe eine Frist gesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat über die Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften von kommunalen Trägern und der BA entschieden. Foto: ap  Lupe

Das Bundesverfassungsgericht hat über die Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften von kommunalen Trägern und der BA entschieden. Foto: ap

HB KARLSRUHE. Die Betreuung von etwa sieben Millionen Hartz-IV-Empfängern muss neu geregelt werden. Die 2005 in Kraft getretene Arbeitsmarkt- und Sozialreform verstößt in Teilen gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab am Donnerstag ein entsprechendes Urteil bekannt. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2010 eine Neuregelung erlassen. Bis dahin bleibt es beim jetzigen Zustand. Damit gab Karlsruhe der Verfassungsbeschwerde von elf Kreisen gegen die organisatorische Umsetzung von Hartz IV teilweise statt (Az: zwei BvR 2433/04 u. 2434/04 vom 20. Dezember 2007).

Damit ist neuer politischer Streit programmiert, wer am besten für die Betreuung der Langzeitarbeitslosen zuständig ist - die Kommunen oder die Arbeitsagenturen. Bundesarbeitsminister Olaf Scholz betonte, für die Hartz-IV-Empfänger ändere sich vorerst nichts. „Auch nach dem Urteil werden alle Betroffenen ihre Leistungen wie bisher erhalten“, sagte der SPD-Politiker.

Das Gericht verwarf damit das organisatorische Herzstück der Reform, mit der im Jahr 2005 Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II zusammengelegt worden waren. Bundesweit gibt es 353 Arbeitsgemeinschaften. Daneben betreuen 69 Optionskommunen Hartz-IV-Empfänger in Alleinregie ohne die BA. In 21 Regionen nehmen Kommunen und Arbeitsagenturen die Aufgabe nach wie vor in getrennter Trägerschaft wahr.

Das Gericht sah durch die Zusammenarbeit von Bundesagentur und Kommunen in einer Behörde aber das Recht der Gemeinden auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung verletzt. Drei der acht Verfassungsrichter waren anderer Meinung. Die weitergehende Klage der Landkreise, sie müssten ohne angemessenen Finanzausgleich für einen Teil des Lebensbedarfs der Hartz-IV-Empfänger aufkommen, wies das Gericht ab. „Mangelnde politische Einigungsfähigkeit kann keinen Kompromiss rechtfertigen, der mit der Verfassung nicht vereinbar ist“, erklärte das Gericht. Dies sei keine schallende Ohrfeige für den Gesetzgeber, sagte der Vorsitzende des Zweiten Senats, Winfried Hassemer. „Es ist vielmehr die freundliche Ermunterung, mit der Suche nach der besten Lösung fortzufahren.“

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Scholz empfiehlt getrennte Trägerschaft

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