Die Große Koalition hatte bereits seit Beginn ihrer Amtszeit darum gerungen, wie und mit welchen Instrumenten die Mitarbeiterbeteiligung besser gefördert werden könnte. Den Hintergrund lieferten Klagen über stagnierende Reallöhne bei gleichzeitig explodierenden Unternehmensgewinnen. Zudem verwiesen die Befürworter auf Studien, wonach die Beteiligungskultur hierzulande nur mäßig ausgeprägt ist. Laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) beteiligten im Jahr 2005 unter zehn Prozent der Firmen ihre Beschäftigten am Gewinn und nur zwei Prozent am Kapital – während etwa in Frankreich größere Unternehmen ihren Beschäftigten zwingend Kapitalbeteiligungen anbieten müssen.
Am Ende vereinbarten Union und SPD eine höhere Förderung. So bleiben künftig bis zu 360 Euro (statt 135 Euro) je Mitarbeiter steuerfrei, wenn das Unternehmen entsprechende Beteiligungen einräumt. Zudem wird die Förderung per Arbeitnehmersparzulage leicht erhöht. Obwohl die Grundsatzeinigung schon vor einem Jahr zustande kam, tritt das neue Förderrecht aber nun erst zum 1. April endgültig in Kraft – und damit in völlig verändertem Wirtschaftsumfeld.
Ein Hemmnis für die erhoffte große Breitenwirkung des neuen Förderrechts sieht Schmoldt darin, dass es keine Vorgaben für einen Insolvenzschutz der Arbeitnehmer-Kapitalanteile enthalte. Das Risiko eines Totalverlusts sei ein Hauptgrund für Vorbehalte in den Belegschaften.
Umstritten war das Gesetz umgekehrt aber auch deshalb, weil die Kapitalbeteiligung am eigenen Betrieb Arbeitnehmer vom Aufbau einer Zusatz-Altersvorsorge abhalten könnte. Daneben hatte besonders die IG Metall einen lohnpolitischen Vorbehalt: Keinesfalls dürfe es im Gegenzug für Beteiligungsmodelle unter dem Motto „Teilhabe am Aufschwung“ Einbußen beim regulären Lohn oder auch nur geschmälerte Tarifzuwächse geben – allein „on top“ sei akzeptabel.
Eben dieser Einwand könnte sich nun freilich bei den krisenbedingten Beteiligungsmodellen noch als Fallstrick erweisen: Laut Gesetz werden tatsächlich nur Beteiligungen gefördert, die der Arbeitgeber „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt. Wollen kriselnde Firmen den Steuervorteil nutzen, müssen sie deshalb sehr aufpassen, dass das Finanzamt keinen Zusammenhang zwischen Lohnverzicht und Kapitalbeteiligung erkennen kann.