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04.12.2008 
Rente

Karlsruhe erklärt Rentenabschläge für rechtens

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bei vorzeitiger Rente Abschläge hingenommen werden müssen. Es sei gerechtfertigt, dass Arbeitnehmer mit 45 Pflichtbeitragsjahren bei den Altersbezügen besser gestellt sind, entschied das Gericht.

Rentner, die weniger als 45 Jahre Beiträge zahlen, müssen mit Abschlägen rechnen. Foto: apLupe

Rentner, die weniger als 45 Jahre Beiträge zahlen, müssen mit Abschlägen rechnen. Foto: ap

HB KARLSRUHE. Damit wiesen die Karlsruher Richter Klagen von Versicherten mit weniger Beitragsjahren endgültig ab. Die 1999 eingeführten Abschläge sind demnach auch dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn die Frührentner zuvor in Altersteilzeit gearbeitet haben oder arbeitslos waren. Es verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn damit zwei Gruppen geschaffen würden. Denn Versicherte mit 45 Pflichtjahren seien eine tragende Säule zur Finanzierung des Rentensystems, urteilte das Verfassungsgericht (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05) .

Geklagt hatten fünf Versicherte, die ab dem 60. Lebensjahr eine vorzeitige Altersrente beantragten. Sie arbeiteten entweder in Altersteilzeit oder waren arbeitslos. Da sie weniger als 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hatten, mussten sie Abschläge bis zu 18 Prozent in Kauf nehmen. Das Bundessozialgericht hielt dies für grundgesetzswidrig und legte die Vorschriften Karlsruhe zur Prüfung vor.

Der Erste Senat unter Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier verneinte jedoch einen Verfassungsverstoß. Die Abschläge für Frührentner seien verhältnismäßig und durch das Allgemeinwohl gerechtfertigt. Denn vorzeitige Rentenbezüge verursachten höhere Kosten für die Versichertengemeinschaft. Um Beitragserhöhungen zu vermeiden, würden die Kosten in Form von Rentenkürzungen demjenigen auferlegt, der tatsächlich früher Rente beziehen. Die Beträge seien weder an der Realität vorbei festgelegt worden noch willkürlich.

Bei der neuen „Rente mit 67“ dürfen auch 65-Jährige ohne Abschläge in den Ruhestand wechseln, wenn sie 45 Jahre lang Beiträge gezahlt haben. Ob die geltende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der 45-jährigen Beitragszeit ausreicht, ließ der Erste Senat ausdrücklich offen. Bisher werden bei Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen Kindererziehung nur die ersten drei Lebensjahre des Kindes als Pflichtversicherungsjahre anerkannt.

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