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27.02.2008 
Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe kippt Online-Durchsuchung

Das Bundesverfassungsgericht hat Online-Durchsuchungen an hohe rechtliche Hürden geknüpft. Eine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis zur heimlichen Durchsuchung von Computern durch den Verfassungsschutz erklärten die Richter für grundgesetzwidrig und nichtig. Die Grünen sehen in dem Urteil eine „schallende Ohrfeige“ für Innenminister Schäuble. Doch der will weiter ausspähen.

Die heimliche Online-Durchsuchung verletzt Persönlichkeitsrecht. Foto: ArchivLupe

Die heimliche Online-Durchsuchung verletzt Persönlichkeitsrecht. Foto: Archiv

HB KARLSRUHE. Nach dem Urteil ist die heimliche Infiltration in ein Computersystem nur bei „einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut“ zulässig. Weil mit dem heimlichen Zugriff auf den Computer aber besonders intensiv in das Grundrecht eingegriffen werde, sei er nur bei drohenden Gefahren für Leib, Leben und Freiheit zulässig sowie bei Bedrohungen, die den Bestand des Staates oder die Grundlagen der menschlichen Existenz berührten. Die Maßnahme müsse zudem von einem Richter angeordnet werden. Eine entsprechende Befugnis des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes verletzt das Grundgesetz und ist damit nichtig.

Nach den Worten von Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier weist die Entscheidung über den konkreten Fall hinaus. Das Gericht stelle erstmals fest, dass es ein Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gebe. Die heimliche Online-Durchsuchung verletzt demnach das Persönlichkeitsrecht.

Der Erste Senat beschäftigte sich mit der Frage, ob das Verfassungsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In der seit Januar 2007 geltenden Regelung war die umstrittene Ermittlungsmethode erstmals ausdrücklich per Gesetz erlaubt.

Wegen der Regelung in Nordrhein-Westfalen beschwerten sich eine Journalistin, ein Mitglied der Linkspartei und drei Rechtsanwälte, darunter der frühere Innenminister Gerhart Baum (FDP). Nach ihrer Auffassung verletzt die heimliche Online-Durchsuchung unter anderem das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, das im Grundgesetz garantiert ist. Bereits bei der mündlichen Verhandlung im Oktober ließen die Karlsruher Richter große Zweifel durchblicken.

In Nordrhein-Westfalen durfte der Verfassungsschutz laut Gesetz heimlich auf Computer zugreifen und Daten abrufen. Die Regelung war sehr breit formuliert und ermöglichte etwa den einmaligen Zugriff auf die Festplatte, eine kontinuierliche Überwachung von Daten oder gar die Mitverfolgung von Tastatureingaben.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Schäuble hält an Online-Durchsuchung fest

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