Es geht eigentlich nur um ein Landesgesetz, aber das Interesse der Bundespolitik ist riesengroß: Am heutigen Mittwoch entscheidet das Bundesverfassungsgericht über heimliche Online-Durchsuchungen. Über das Thema gibt es seit Monaten Streit in der Großen Koalition.
HB KARLSRUHE. Von dem Richterspruch über das Landesgesetz werden wichtige Hinweise für eine geplante Regelung dazu auch auf Bundesebene erwartet. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) wirbt für die neue Maßnahme und verweist auf den internationalen Terrorismus und Mafiakriminalität. Auch Ermittlungsbehörden wie das Bundeskriminalamt (BKA) argumentieren, dass ihnen ohne die Online-Durchsuchung wichtige Informationen über Verbrechen entgehen.
Das sieht die SPD etwas anders. Schäubles Amtskollegin Brigitte Zypries ist zurückhaltend und wollte mit der Verabschiedung eines Gesetzentwurfs bis zur Entscheidung aus Karlsruhe warten.
Mit der Online-Durchsuchung können Ermittler heimlich in Computer von Verdächtigen eindringen und Informationen abrufen. Zwar ist bislang schon die Beschlagnahme von Computern möglich. Diese Aktion ist dann aber dem Verdächtigen bekannt. Viele Ermittler sind der Ansicht, sie müssten auch in der Lage sein, unerkannt auf Computer vordringen zu können.
Die Diskussion kam in Gang, nachdem im vergangenen Jahr der Bundesgerichtshof entschiede hatte, dass verdeckte Online-Durchsuchungen ohne gesetzliche Grundlage unzulässig sind. Der Richterspruch betrifft aber nur die Bundesebene. Angeheizt wurde die Diskussion, als im April bekannt wurde, dass Geheimdienste schon länger Computer heimlich ausspähen. Grundlage war eine einfache Dienstvorschrift, die von Schäubles Vorgänger Otto Schily (SPD) stammte.
Selbst darüber, was eine Online-Durchsuchung ist, gibt es Streit: Mehrere Bundesländer praktizieren etwa die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ). Dabei können sich Ermittler heimlich in Computer von Verdächtigen einklinken und zum Beispiel verschlüsselte Internettelefonate mithören. Nach Ansicht des SPD-Innenpolitikers Dieter Wiefelspütz ist aber auch dafür eine gesetzliche Regelung notwendig. Dies sieht zum Beispiel das bayerische Landeskriminalamt anders und verweist darauf, dass die Festplatte mit der Quellen-TKÜ nicht durchsucht wird.
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Genau das ist bereits in Nordrhein-Westfalen erlaubt. Zwar betrifft die Regelung nicht die Polizei, aber dem Gesetzestext zufolge dürfen Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz heimlich die Festplatten von Verdächtigen durchwühlen. Gegen das Landesgesetz haben eine Journalistin, ein Mitglied der Linkspartei und drei Rechtsanwälte, darunter der frühere Bundesinnenminister und FDP-Politiker Gerhart Baum, in Karlsruhe Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung verletzt die Online-Durchsuchung das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, das im Grundgesetz garantiert ist.
Kritiker argumentieren, dass Dokumente, die früher im Safe oder im Schubfach lagen, heute auf dem PC gespeichert sind und daher ebenfalls in den Schutzbereich von Artikel 13 fallen. Den Beschwerdeführern zufolge verstößt das Gesetz auch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis.
Nach der Verhandlung vor dem Verfassungsgericht im vergangenen Herbst gilt es als unwahrscheinlich, dass die Regelung aus Nordrhein-Westfalen in der jetzigen Form bestehen bleibt. Deutlich ließen die Richter ihre Zweifel durchblicken. Selbst der Vertreter der nordrhein-westfälischen Landesregierung, Dirk Heckmann, räumte ein, dass das Verfassungsschutzgesetz unklar formuliert ist.
Als möglich gilt aber, dass der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier die Online-Durchsuchung in engen Grenzen erlaubt. In dem Fall könne mit den Vorgaben aus Karlsruhe eine Regelung für die Bundesebene schnell auf den Weg gebracht werden: Die geschäftsführenden Vorstände der Fraktionen von Union und SPD tagen am Dienstag und Mittwoch in Bonn, beide Koalitionspartner wollen schon kurz nach dem Urteil über die Online-Durchsuchung entscheiden.


