Genau das ist bereits in Nordrhein-Westfalen erlaubt. Zwar betrifft die Regelung nicht die Polizei, aber dem Gesetzestext zufolge dürfen Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz heimlich die Festplatten von Verdächtigen durchwühlen. Gegen das Landesgesetz haben eine Journalistin, ein Mitglied der Linkspartei und drei Rechtsanwälte, darunter der frühere Bundesinnenminister und FDP-Politiker Gerhart Baum, in Karlsruhe Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung verletzt die Online-Durchsuchung das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, das im Grundgesetz garantiert ist.
Kritiker argumentieren, dass Dokumente, die früher im Safe oder im Schubfach lagen, heute auf dem PC gespeichert sind und daher ebenfalls in den Schutzbereich von Artikel 13 fallen. Den Beschwerdeführern zufolge verstößt das Gesetz auch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis.
Nach der Verhandlung vor dem Verfassungsgericht im vergangenen Herbst gilt es als unwahrscheinlich, dass die Regelung aus Nordrhein-Westfalen in der jetzigen Form bestehen bleibt. Deutlich ließen die Richter ihre Zweifel durchblicken. Selbst der Vertreter der nordrhein-westfälischen Landesregierung, Dirk Heckmann, räumte ein, dass das Verfassungsschutzgesetz unklar formuliert ist.
Als möglich gilt aber, dass der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier die Online-Durchsuchung in engen Grenzen erlaubt. In dem Fall könne mit den Vorgaben aus Karlsruhe eine Regelung für die Bundesebene schnell auf den Weg gebracht werden: Die geschäftsführenden Vorstände der Fraktionen von Union und SPD tagen am Dienstag und Mittwoch in Bonn, beide Koalitionspartner wollen schon kurz nach dem Urteil über die Online-Durchsuchung entscheiden.


