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11.04.2008 
Risikobegrenzungsgesetz

Koalition geht auf Finanzinvestoren zu

von Frank M. Drost

Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wollen strikte Bestimmungen für Finanzinvestoren im geplanten Risikobegrenzungsgesetz lockern. Im Kern müssen diese Großanleger ihre Absichten weniger detailliert offenlegen.

BERLIN. Nach dem Gesetzentwurf sollen Inhaber wesentlicher Beteiligungen ab dem Erwerb eines Anteils von zehn Prozent der Stimmrechte die mit dem Engagement verfolgten Ziele und die Herkunft der Mittel angeben. Dabei bleibt es. Aber parallel sollte der entsprechende Investor mitteilen, ob er die Kontrolle des betroffenen Unternehmens anstrebe. Von dieser Meldepflicht haben sich Union und SPD verabschiedet, wie das Handelsblatt aus parlamentarischen Kreisen erfuhr.

Mit dem "Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken" will die Bundesregierung einheimische Unternehmen vor aggressiven Finanzinvestoren schützen - oder wie es Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) formulierte: "Wir wollen verhindern, dass Unternehmen durch die übermäßige Belastung mit Krediten ausgeplündert werden und alleine aus kurzfristigen Renditeerwägungen zerschlagen werden."

Um bessere Informationen über Inhaber wesentlicher Beteiligungen zu kommen, sollen Investoren nach dem Gesetzentwurf angeben, ob die Investition strategischen Zielen dient oder auf Handelsgewinne gerichtet ist. Ferner sollen Meldepflichtige mitteilen, ob sie in den nächsten zwölf Monaten weitere Stimmrechte erwerben, Leitungs- oder Verwaltungsorgane neu besetzen wollen oder eine Änderung der Kapitalstruktur anstreben. Doch dazu muss es jetzt nicht unbedingt mehr kommen. Denn falls Betriebe befürchten, dass sie mit diesen umfänglichen Anforderungen Investoren abschrecken, können sie per Satzung darauf verzichten. Auf diesen Kompromiss verständigte sich die Koalition.

Auf Klarstellungen einigten sich die Parlamentarier auch beim abgestimmten Verhalten von Investoren, dem sogeannten Acting in concert. Handlungsbedarf bestand, denn in der Praxis konnte kaum ein Nachweis erbracht werden. Das belegten auch Untersuchungen der Gerichte bei Hedge-Fonds, denen 2005 ein Acting in concert bei der Deutschen Börse nicht nachgewiesen werden konnte.

Mit dem ersten Änderungsvorschlag war der Gesetzgeber jedoch über das Ziel hinausgeschossen. Denn plötzlich bestand aufgrund mangelnder Rechtsklarheit die Gefahr, dass auch die Kommunikation unter Aktionären unter das Acting in concert fallen und ein obligatorisches Übernahmeangebot nach sich ziehen könnte.

Jetzt einigte man sich auf folgende Definition: "Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen oder Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten in sonstiger Weise zusammenwirken." Anders als bisher fallen jetzt auch Abstimmungen unter den Investoren außerhalb der Hauptversammlung unter das Acting in Concert.

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