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Kritk an Reform: BSG warnt vor Kartellrecht für Krankenkassen

exklusiv Die Pläne der Bundesregierung, die Krankenkassen in Zukunft wie Privatunternehmen dem Kartellrecht zu unterwerfen, stoßen beim Bundessozialgericht (BSG) auf schwerwiegende Bedenken.

Quelle: dpa
Quelle: dpa

BERLIN. Ernst Hauck, Richter beim für die Krankenkassen zuständigen ersten Senat des BSG warnte am Wochenende vor einer Zersplitterung des Sozialrechts, sollte die Reform umgesetzt werden.

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Die Einführung des Kartellrechts für die Kassen bedeute, "dass in Zukunft zwei Rechtsquellen, das Sozialrecht und das Wettbewerbsrecht im Hinblick auf die Krankenkassen in Konkurrenz wirkten. Das in sich geschlossene und stimmige Krankenkassenrecht wird durch die Normen des Wettbewerbsrechts überlagert. Die Folge wird ein riesiger Berg von Rechtsunsicherheit für alle Akteure im Gesundheitswesen sein", sagte Hauck dem Handelsblatt.

Hauck wirft dem Gesetzgeber vor, sich um die Aufgabe zu drücken, klar zu bestimmen, "wann und mit welcher Reichweite" das Wettbewerbsrecht für die Kassen gelten soll. Die durch das Gesetz herbeigeführte unfruchtbare Konkurrenz zwischen Sozial- und Wettbewerbsrecht werde am deutlichsten daran, "dass sich in Zukunft die Versicherungsaufsichten und die Kartellbehörden um die Zuständigkeit für die Kassen streiten."

Das gleiche gelte übrigens auch für juristische Auseinandersetzungen, bei denen die Zivilgerichte den bisher klar zuständigen Sozialgerichten die Zuständigkeit streitig machen würden. Hauck befürchtet, dass dies am Ende auch dazu führt, dass die Kartellgerichte über den Umweg des Wettbewerbsrechts in das Leistungsrecht der Kassen eingreifen. "Dies liegt sicher nicht in der Absicht des Gesetzgebers. Es wäre daher gut, die Reform noch einmal zu überdenken", sagte Hauck.

Auch der Präsident des Bundesversicherungsamts, Maximilian Gaßner, kritisierte die Pläne. "Ein Bürokratieaufwuchs durch eine weitere Kontrollinstanz, wie das Bundeskartellamt, ist aus meiner Sicht nicht notwendig", sagte Gaßner. Es reiche vielmehr völlig, wenn das Bundesversicherungsamt und die Versicherungsaufsichten der Länder weiterhin darauf achten, dass die Kassen die einschlägigen Bestimmungen zum Vergaberecht einhalten.

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