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15.08.2008 
Rechtsprechung

Richter verschonen Rentenkasse

von Thomas Sigmund

Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) kann aufatmen: Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung zu Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenen-Renten geändert - und damit ein neues Milliardenloch im Etat verhindert.

Vor zwei Jahren noch hatte das Bundessozialgericht die Rentenkürzung als rechtswidrig eingestuft.  Foto: dpaLupe

Vor zwei Jahren noch hatte das Bundessozialgericht die Rentenkürzung als rechtswidrig eingestuft. Foto: dpa

BERLIN. Die Richter in Kassel bestätigten die seit 2001 gültige Praxis, Erwerbsminderungsrenten um bis zu 10,8 Prozent zu kürzen, wenn die Invaliden sie vor ihrem 60. Geburtstag in Anspruch nehmen. Auch Hinterbliebene müssen Abschläge hinnehmen, wenn der Ehepartner vor dem 60. Geburtstag stirbt (Az.: B 5 R 32/07 u.a.)

Betroffen sind nach Angaben der Rentenkasse 926 000 Erwerbsminderungs- und etwa 700 000 Hinterbliebenenrenten. Weil teilweise Doppelrenten bezogen werden, ist die Zahl der betroffenen Personen allerdings geringer. Ohne die Abschläge hätte die Rentenversicherung nach Berechnungen der Bundesregierung bis zu 1,8 Mrd. Euro Mehrausgaben im Jahr. Das entspreche einer Erhöhung des Rentenbeitragssatzes um knapp 0,2 Prozentpunkte.

Vor zwei Jahren noch hatte das Bundessozialgericht die Rentenkürzung als rechtswidrig eingestuft. Die Deutsche Rentenversicherung war dem umstrittenen Urteil aber nicht gefolgt. Die vier Kläger in Kassel, vertreten zum Teil durch Sozialverbände, hielten diese Regelung für unsozial und verfassungswidrig, weil niemand den Zeitpunkt seiner Invalidität beeinflussen könne. "Wer sucht sich denn den Zeitpunkt für seine Erwerbsminderung aus?", sagte ein Vertreter des DGB. Für den Tod des Ehepartners gelte das gleiche.

Das wollten die Richter nicht gelten lassen. Wegen der Bevölkerungsentwicklung - mehr Rentner, die länger leben - sei die Rentenkasse erheblich belastet. Wie der Gesetzgeber reagiere, liege in seiner Entscheidungsfreiheit. Dass neben den Alters- auch die Invaliden- und Witwenrenten beschnitten werden, widerspreche nicht dem Grundgesetz. Dem Problem der "fehlenden Freiwilligkeit" bei der Erwerbsminderungs- und der Hinterbliebenenrente sei entsprochen, weil das Minus auf 10,8 statt auf 18 Prozent begrenzt sei. "Das sorgt dafür, dass von Willkür keine Rede sein kann", hieß es in der Urteilsbegründung. Im Übrigen gebe es die gleichen Regelungen in der landwirtschaftlichen Alterssicherung. Der DGB-Rechtsschutz erwägt, den Fall vor das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe zu tragen.

Die Entscheidung beendet einen jahrelangen Rechtsstreit, der auch das Bundessozialgericht gespalten hatte. Der 4. Senat des höchsten deutschen Sozialgerichts hatte vor zwei Jahren gegen die Abschläge entschieden, der 5. Senat in einem ähnlichen Verfahren dafür. Die Rentenversicherer hatten das Urteil des 4. Senates nicht anerkannt und eine weitere Klärung gefordert. Der 4. Senat ist jetzt ausschließlich für Hartz-IV-Fälle zuständig. Sein Nachfolgesenat gab den Widerstand auf. Bei der Rentenversicherung sind rund 110 000 Widerspruchsverfahren anhängig. Sie sollen zügig zum Abschluss gebracht werden.

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