Auf keinen Widerstand bei der Kreditwirtschaft stößt das Vorhaben der Regierung, Darlehensnehmer künftig unverzüglich über die Abtretung einer Darlehensforderung an einen Dritten zu unterrichten. Allerdings sollte das nicht für den Fall gelten, in dem die Betreuung des Kreditvertrages nach einem Gläubigerwechsel weiterhin bei dem Kreditinstitut verbleibt, das den Kredit übertragen hat. Das ist beispielsweise bei sogenannten synthetischen Verbriefungen der Fall.
Gleichwohl warnt der oberste Verband der Kreditwirtschaft, der ZKA, in einer Stellungnahme vor der Idee, ein Sonderkündigungsrecht des Darlehensnehmers ohne Vorfälligkeitsentschädigung einzuführen. Das hätte „weitreichende negative Konsequenzen“ für den Wirtschaftsstandort insgesamt, heißt es.
Die Regierung sehen diese Möglichkeit für Kunden mit einem grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag vor, sofern der Darlehensgeber wechselt oder die Forderung auch nur abgetreten wird. Damit würde der Erwerb einer Darlehensforderung zu einem „unkalkulierbaren Risiko“ und die Festlegung eines angemessenen Kaufpreises für die erworbene Forderung „faktisch unmöglich“ gemacht, schimpft der ZKA. Das Bundesfinanzministerium selbst räumt ein, dass es sich bei diesem Instrument um ein „sehr scharfes Schwert“ handele.
In der Praxis spielen Kreditverkäufe eine bedeutende Rolle. Nach Einschätzung der Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing wurden zwischen 2003 und 2007 Kreditforderungen im Wert von rund 45 Mrd. Euro veräußert. Für die Kreditwirtschaft machen diese Verkäufe Sinn. Sie sorgen für neuen Handlungsspielraum, da die Bilanzen entlastet werden. Schließlich muss für jeden Kredit Eigenkapital hinterlegt werden. Von dem neuen Handlungsspielraum profitieren auch die Kunden.
Mehr Transparenz
Das geplante Risikobegrenzungsgesetz deckt verschiedene Probleme auf:
„Acting in concert“: Bislang konnte von einem abgestimmten Verhalten der Investoren wie zum Beispiel Hedge-Fonds nur gesprochen werden, wenn es in der Hauptversammlung (HV) Absprachen über die Stimmrechtsausübung gab. Künftig soll dies auch für Absprachen gelten, die im Vorfeld der HV getroffen wurden oder bei einem Parallelkauf von Aktien. Die Zurechnung des Stimmrechts erfolgt, wenn das Zusammenwirken geeignet ist, die unternehmerische Ausrichtung dauerhaft oder erheblich zu beeinflussen.
Investoren: Inhaber wesentlicher Beteiligungen sollen künftig ab einer Beteiligung von zehn Prozent Auskunft über die Herkunft der Mittel und die weiteren Ziele geben. Allerdings sollen sie das nur auf Anfragen des Emittenten tun. Sanktionen sind vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Namensaktionäre: Das Aktienregister vermittelt nur ein unvollständiges Bild über die tatsächlichen Aktieninhaber, weil sich diese oft durch Treuhänder vertreten lassen. Teilen die im Register vermerkten Institutionen auf Verlangen des Emittenten nicht mit, ob ihnen die Aktien gehören, verlieren sie das Stimmrecht.
Belegschaften: Auch Belegschaften von nicht börsennotierten Unternehmen sollen künftig im Vorfeld einer Übernahme über potenzielle Käufer informiert werden.
Kreditverkäufe: Künftig werden Kreditnehmer bei Vertragsabschluss wohl die Wahl haben, ob sie einem späteren Verkauf zustimmen oder nicht. Mit Händen und Füßen wehrt sich die Kreditwirtschaft auf jeden Fall gegen das zumindest angedachte Sonderkündigungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Darlehensnehmer gegen einen Wechsel des Darlehensgebers ist.

