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Sicherungsverwahrung: BGH widerspricht Gerichtshofsfür Menschenrechte

In Sachen Sicherungsverwahrung sollte der Bundesgerichtshof (BGH) Klarheit schaffen. Und er entschied heute: Besonders gefährliche Straftäter dürfen nach zehn Jahren nicht automatisch aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Doch das könnte nicht das letzte Wort zu dem Thema gewesen sein.

Besonders gefährliche Straftäter dürfen nach zehn Jahren nicht automatisch aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Quelle: dpa
Besonders gefährliche Straftäter dürfen nach zehn Jahren nicht automatisch aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Quelle: dpa

HB KARLSRUHE/LEIPZIG. Damit stellt sich der BGH sich damit gegen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR hatte im Dezember 2009 die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung in Deutschland über die früher geltende Höchstfrist von zehn Jahren hinaus für menschenrechtswidrig erklärt.

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Die Bundesregierung will die Sicherungsverwahrung daher umfassend neu regeln. Der 5. Strafsenat des BGH lehnte in Leipzig nun für Altfälle eine "automatische" Entlassung nach zehn Jahren Sicherungsverwahrung ab.

Die Gerichte müssten vielmehr prüfen, ob "aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen abzuleiten ist". In solchen Fällen dürfe die Sicherungsverwahrung auch nach Überschreiten der Zehn-Jahres-Frist fortgesetzt werden. Die Entscheidung ist für alle Strafgerichte bindend (Az: fünf StR 394/10).

Damit steht der 5. Strafsenat im Widerspruch zu einem Beschluss des 4. Strafsenats in Karlsruhe (Az: vier StR 577/09). Der Leipziger Senat fragt daher bei den Karlsruher Kollegen an, ob sie an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, will der 5. Strafsenat auch von den anderen BGH-Senaten wissen, ob sie seiner Rechtsauffassung zustimmen. Sollten sich die Senate nicht einigen, muss die Sache dem Großen Senat für Strafsachen des BGH zur Entscheidung vorgelegt werden. Dieser ist dafür da, für eine einheitliche Rechtsprechung der BGH-Senate zu sorgen.

Anlass der Entscheidung war die unterschiedliche Reaktion verschiedener Oberlandesgerichte auf die Entscheidung des EGMR.

Einige Gerichte hatten entschieden, dass in Altfällen die Täter nach der zur Tatzeit bestehenden Höchstfrist von zehn Jahren Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen. Andere Gerichte hatten die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet, wenn die Betroffenen weiterhin gefährlich sind. Der Gesetzgeber hatte daraufhin eine Pflicht zur Vorlage an den BGH eingeführt, um eine einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Die nun erfolgte Entscheidung des 5. Senats behandelt Vorlagen der Oberlandesgerichte in Stuttgart, Celle und Koblenz, die eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung anordnen wollten.

Der Leipziger Strafsenat geht wie das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bei der Auslegung und Anwendung deutschen Rechts zu beachten sind. Eine Auslegung im Sinne des EGMR sei bei der Sicherungsverwahrung jedoch nicht möglich, da der Bundestag die rückwirkende Geltung ausdrücklich angeordnet hatte. Eine Gesetzesauslegung sei nicht gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers möglich.

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