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30.04.2008 
Aktiengesetz

SPD findet Zustimmung bei Managergehältern

von D. Fockenbrock und Donata Riedel

Die Vorschläge der SPD zur Begrenzung von Managergehältern haben durchaus Chancen auf Umsetzung – zum Teil zumindest. Das gilt vor allem für den Vorschlag, künftig den gesamten Aufsichtsrat über Vergütungsverträge von Vorständen abstimmen zu lassen. Aktienrechtsexperten wie der Frankfurter Jurist Theodor Baums halten das meiste zwar für umsetzbar – aber wirkungslos.

DÜSSELDORF/BERLIN. Sowohl die Union als auch Aktienrechtsexperten wie der Frankfurter Jurist Theodor Baums unterstützen diesen Punkt ausdrücklich. Vertragsverhandlungen könnten natürlich nicht im Plenum geführt werden, sagte Baums dem Handelsblatt: „Die Verträge sollten aber dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt werden.“ Weil in den Ausschüssen heute zumeist ehemalige oder aktive Vorstände säßen, sei es „nicht sinnvoll“, solche Themen zu delegieren.

Die SPD hatte vor allem mit ihrem Vorschlag, Managergehälter nur noch bis zu eine Mill. Euro komplett als Betriebsausgabe steuerlich anzuerkennen, bei Wirtschaftsverbänden und in der Unionsspitze einen Sturm der Entrüstung entfacht. Die aktienrechtlichen Teile des SPD-Papiers hält dagegen der Unions-Finanzexperte Otto Bernhardt (CDU) durchaus „für diskussionswürdig“.

Die SPD-Arbeitsgruppe unter Leitung des Finanzexperten Joachim Poß hatte darüber hinaus angeregt, die „Angemessenheit“ von Managergehältern, die heute bereits im Aktiengesetz steht, näher zu definieren. So sollen die Kriterien „Branchenüblichkeit“ und „internationale Vergleichbarkeit“ hinzu kommen. Aktienoptionen sollen Manager nach SPD-Vorstellungen erst nach drei statt nach zwei Jahren einlösen können, um so eine Neuausrichtung der Konzerne auf langfristigere Unternehmensziele zu fördern. Dieses Ziel teilt die Union ebenfalls.

Baums hält diese Punkte aktienrechtlich ohne Probleme für realisierbar. Dies sei aber weitgehend wirkungslos. Das Aktienrecht definiere die Angemessenheit bereits hinreichend, weil dort auf die „Lage der Gesellschaft“ Bezug genommen werde.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Transparenz per Gesetz

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