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16.11.2005 
Höchstrichterliches Urteil

Stolpe durfte nicht Stasi-Mitarbeiter genannt werden

Nach Jahre langem Rechtstreit um Stasi-Vorwürfe hat der scheidende Verkehrsminister Manfred Stolpe (SPD) vom Bundesverfassungsgericht Recht bekommen. Die Karlsruher Richter entschieden, es sei nicht zulässig, Stolpe vorzuhalten, er habe im Dienst der DDR-Staatssicherheit gestanden.

Manfred Stolpe. Foto: dpa

Manfred Stolpe. Foto: dpa

HB KARLSRUHE. Die Verfassungsrichter hoben ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1998 auf, der eine entsprechende Äußerung damals gebilligt hatte. Durch die unbewiesene Behauptung werde Stolpes Persönlichkeitsrecht verletzt, entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Ob die Vorwürfe zutreffend oder falsch sind, hatten die Verfassungsrichter allerdings nicht zu entscheiden. Sie verwiesen den Fall an den BGH zurück.

In dem Prozess ging es um einen Satz des Berliner CDU-Politikers Uwe Lehmann-Brauns. Bei einer Diskussion über die Fusion der Länder Berlin und Brandenburg hatte er im ZDF gesagt, Stolpe sei, „wie wir alle wissen“, als „IM Sekretär über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig“ gewesen. Stolpe sah sich verleumdet und klagte auf Unterlassung.

Als Vertreter der Kirche hatte der einstige Konsistorialpräsident der Evangelischen Kirche in Berlin- Brandenburg in der DDR seit 1969 Kontakte zum Ministerium für Staatssicherheit. Eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter hat Stolpe aber stets vehement bestritten und deswegen zahlreiche Prozesse geführt.

Der BGH erachtete die Äußerung für zulässig, weil sie nicht zwingend so zu verstehen sei, dass Stolpe eine Verpflichtungserklärung der Stasi unterschrieben und Geld für seine Dienste bekommen habe. Mit seiner Äußerung könne Lehmann-Brauns auch gemeint haben, Stolpe habe bei seinen - unstreitig intensiven - berufsbedingten Kontakten Informationen an die Staatssicherheit weitergegeben. Mehrdeutige Äußerungen seien im Zweifel im Sinne der Meinungsfreiheit auszulegen, argumentierte der BGH - was der damaligen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts entsprach.

Diese Linie haben die Karlsruher Richter nun korrigiert und damit den Schutz des Persönlichkeitsrechts gestärkt. Wenn ein Betroffener auf Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung klagt, dann gilt nach dem neuerlichen Beschluss der Grundsatz „Im Zweifel für die Meinungsfreiheit“ nicht. Denn wer eine umstrittene Behauptung aufstelle, könne sich künftig eindeutig ausdrücken und damit eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vermeiden, befand der Senat. Zudem dürfe er nicht geklärte Vorwürfe nicht als feststehende Tatsache hinstellen.

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