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10.09.2007 
Zuverdienstgrenzen

Teil-Ruhestand soll Rente mit 67 abmildern

von Karl Doemens

Die politische Debatte über mögliche Ausnahmen von der Rente mit 67 gewinnt an Fahrt. Nach dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) fordert nun auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), Arbeitnehmern den vorzeitigen Übergang in den Ruhestand durch eine sogenannte Teilrente zu erleichtern.

Rentner dürfen zurzeit maximal 350 Euro monatlich abzugsfrei hinzuverdienen. Foto: dpaLupe

Rentner dürfen zurzeit maximal 350 Euro monatlich abzugsfrei hinzuverdienen. Foto: dpa

BERLIN. Hingegen widerspricht das Handwerk der Gewerkschaftsforderung nach einer Verlängerung der Altersteilzeit vehement: „Es darf keine Rückkehr zur verhängnisvollen Frühverrentungspraxis auf Kosten der Sozialkassen und damit der Beitragszahler geben“, sagte ZDH-Präsident Otto Kentzler dem Handelsblatt.

Die stufenweise Anhebung des gesetzlichen Rentenalters auf 67 Jahre bis 2029 gehört zu den umstrittensten Reformen der großen Koalition. Sie soll den Beitragssatz langfristig unter 22 Prozent halten. Um die erbosten Gewerkschaften zu besänftigen, dringen die SPD-Linken auf Ausnahmen von dem Gesetz. Auch SPD-Chef Kurt Beck hat Sonderregelungen für körperlich beanspruchte Arbeitnehmer gefordert. Hingegen betont Arbeitsminister Franz Müntefering (SPD), dass es bereits „eine Reihe flexibler Ansätze“ gebe. In den nächsten Wochen will eine SPD-Arbeitsgruppe Vorschläge präsentieren.

Das Handwerk nimmt den Hinweis von Müntefering auf und will die existierenden Teilrenten attraktiver machen. Schon heute können Arbeitnehmer nach mindestens 35 Beitragsjahren bereits mit 63 Jahren in Ruhestand gehen. Dies wird auch künftig möglich sein. Für jedes Jahr des vorzeitigen Ausstiegs fallen Abschläge von 3,6 Prozent an.

Die Möglichkeiten, während des vorgezogenen Ruhestands nebenher Geld zu verdienen, sind jedoch extrem reglementiert: Bezieher einer vollen Rente dürfen monatlich maximal 350 Euro zusätzlich einnehmen. Wer mehr verdient, erhält – abhängig von seinem bisherigen Gehalt – nach einer höchst komplizierten Formel nur zwei Drittel, die Hälfte oder gar ein Drittel der vollen Rente. So wird einem Durchschnittsrentner, der zwischen 922 und 1 379 Euro hinzuverdient, das gesetzliche Altersgeld vor dem 65. Lebensjahr von 1175 auf rund 540 Euro gekürzt. Entsprechend gering ist bislang das Interesse an einem gleitenden Berufsausstieg.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Handwerk gegen Berufsgruppen-Ausnahmen

„Die Teilrente muss attraktiver werden“, fordert ZDH-Vize-Generalsekretär Holger Schwannecke. Sein Verband schlägt vor allem eine Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen vor, die auch weniger kompliziert und einheitlich gestaltet werden sollten. Zudem sollten jobbende Rentner von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung befreit werden.

Ähnliche Vorschläge hatte kürzlich der DGB-Bundesvorstand beschlossen (Handelsblatt, 5. September). „An diesem Punkt könnten wir uns einigen“, sagt Schwannecke. Da auch die SPD-Arbeitsgruppe solche Modelle diskutiert und die Rentenkassen keine Einwände hegen, scheint eine Flexibilisierung der Teilrenten noch in dieser Legislaturperiode denkbar.

Auf entschiedenen Widerstand der mittelständischen Wirtschaft stößt hingegen die DGB-Forderung, die 2009 auslaufende geförderte Altersteilzeit zu verlängern. Bei diesem Modell werden die Bezüge des Arbeitnehmers durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) um 20 Prozent aufgestockt. Damit werde ein „Anreiz in die falsche Richtung“ gesetzt, warnt ZDH-Präsident Kentzler. Vor allem die Konzerne könnten so dem Jugendwahn frönen und sich billig ihrer älteren Belegschaft entledigen, deren Know-how im Handwerk gebraucht werde. Die milliardenschweren Kosten, die wegen der Altfälle ohnehin bis mindestens 2015 anfallen, müssten alle Beitragszahler tragen.

Auch Ausnahmen von der Rente mit 67 für bestimmte Berufsgruppen, wie sie SPD-Chef Beck mehrfach vorgeschlagen hatte, lehnt das Handwerk ab. „Wenn man den Dachdecker herausnimmt, muss man auch den Metallbauer und den Steinmetz begünstigen“, sagt Experte Schwannecke. Eine Abgrenzung der Ausnahmen sei praktisch und rechtlich unmöglich.

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