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Verbotsverfahren: Hamas-Spendenverein soll Finanzen offenlegen

Im Verbotsverfahren gegen einen mutmaßlichen Spendenverein für die radikal-islamische Hamas könnte es nun zu einem Vergleich kommen. Dafür müsste die Organisation einige Aktivitäten im Nahen Osten einstellen.

Die radikal-islamische Hamas soll auch aus Deutschland unterstützt worden sein. Quelle: dapd
Die radikal-islamische Hamas soll auch aus Deutschland unterstützt worden sein. Quelle: dapd

LeipzigDas Verbot eines vermeintlichen Unterstützervereins der radikal-islamischen Hamas durch das Bundesinnenministerium wankt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig unterbreitete auf eine Klage der betroffenen Internationalen Humanitären Hilfsorganisation (IHH) hin einen Vergleichsvorschlag: Wenn die IHH sämtliche Aktivitäten im Gazastreifen und im Westjordanland einstellt und ihre Geldflüsse offenlegt, soll das Ministerium das Verbot außer Kraft setzen. Am 30. Juni 2014 solle es dann ganz erlöschen. Beide Seiten hätten knapp vier Wochen Zeit, dem Vergleich zuzustimmen, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Anderenfalls werde am 22. Juni eine Entscheidung gefällt.

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Der Vergleich wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die "optimale Lösung". Die IHH mit Sitz in Frankfurt am Main engagiere sich unbestritten weltweit karitativ und humanitär, erläuterte Gerichtssprecher Wolfgang Bier. Ein Teilbereich sei allerdings zweifelhaft - die Unterstützung von Hilfsprojekten im Gaza-Streifen und im Westjordanland.

Der Bundesinnenminister hatte das Verbot 2010 damit begründet, dass die IHH unter dem Deckmantel der humanitären Hilfe eine Organisation unterstütze, die Gewalt gegen Israel ausübe. 6,6 Millionen Euro seien in den vergangenen Jahren an die Hamas oder ihr nahestehende Vereine geflossen. Die Förderung von Sozialprojekten im Gazastreifen habe einen Werbeffekt für die Hamas, hatte Anwalt Wolfgang Roth im Gericht erklärt. Die IHH bewege sich in einem Milieu, dass durch eine Nähe zur Hamas geprägt sei. Sie richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. (BVerwG sechs A 2.10 - Beschluss vom 25. Mai 2011).

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