Die Gewerkschaft wehrt sich mit Anzeigen gegen unliebsame Konkurrenz durch Arbeitnehmerorganisationen, die mit Geld von Arbeitgebern gefördert wurden. Verdi wirft Aldi Nord Bestechung vor. Juristen streiten, wie der Sachverhalt zu bewerten ist.
BERLIN. Bereits zum zweiten Mal binnen weniger Wochen wehrt sich die Gewerkschaft Verdi per Strafanzeige gegen Konkurrenz durch Arbeitnehmerorganisationen, die mit Geld von Arbeitgebern gefördert wurden. Mitte März ging es um Zahlungen des Briefdienstleisters Pin AG an die Gewerkschaft Neue Brief- und Zustelldienste (GNBZ). Nun hat Verdi angekündigt, per Strafanzeige gegen eine finanzielle Förderung der Arbeitgemeinschaft Unabhängiger Betriebsangehöriger (AUB) durch den Handelskonzern Aldi Nord vorzugehen. Man sehe den Vorwurf der Bestechung als erwiesen an, bestätigte Verdi-Vize Margret Mönig-Raane dem Handelsblatt.
Wie schon der frühere Pin-Chef Günther Thiel im Fall GNBZ hat nun auch Aldi Nord grundsätzlich eingeräumt, dass es Zahlungen gegeben habe. Laut „Süddeutscher Zeitung“ erhielt ein AUB-Mitarbeiter, der Betriebsräte schulte, von Aldi Nord über längere Zeit 120 000 Euro pro Jahr. Der Handelskonzern verwies dazu am Montag auf eine Erklärung gegenüber der „SZ“, wonach die Zahlungen „nicht direkt“ geflossen seien, um dem Eindruck einer Beeinflussung entgegenzutreten. Man habe sich vollkommen legal verhalten.
Die beiden Fälle sind trotz Detailunterschieden in ähnlicher Weise brisant: Es steht der Verdacht im Raum, dass sich Unternehmen bestimmte Arbeitnehmervertreter durch Geld gefügig gemacht haben könnten, um die Vertreter etablierter Gewerkschaften zu schwächen. Die GNBZ schloss bekanntlich kurz nach ihrer Gründung einen Tarifvertrag für Briefdienstleister, der dem von Verdi ausgehandelten Post-Mindestlohn zuwiderläuft. Die AUB war bereits in der Siemens-Korruptionsaffäre ins Zwielicht geraten. Ihr früherer Chef Wilhelm Schelsky sitzt seit dem vergangenen Jahr in Untersuchungshaft. Er soll Geld dafür erhalten haben, dass er arbeitgeberfreundlichere Positionen stützte als die bei Siemens etablierte IG Metall.
Wie tragfähig das juristische Terrain ist, auf dem sich nun Verdi mit den Strafanzeigen bewegt, ist unter Fachleuten jedoch durchaus umstritten. Nach Auffassung des Rechtswissenschaftlers Volker Rieble gibt der Tatbestand der Bestechung laut Paragraf 299 Strafgesetzbuch für die aktuellen Fälle gar nichts her: „Gewerkschaftsbestechung ist in Deutschland nicht strafbar“, sagte er dem Handelsblatt. Rieble leitet das Zentrum für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen an der Universität München.
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Laut Strafgesetzbuch gebe es Bestechung und Bestechlichkeit nur im Zusammenhang mit Vorteilen beim „Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen“. Da das Verhalten einer Arbeitnehmerorganisation weder als „Ware“ noch als „gewerbliche Leistung“ anzusehen sei, greife der Bestechungsparagraf selbst dann nicht, wenn es in Verbindung mit einer Zahlung des Arbeitgebers stehe.
Daher hält Rieble es sogar für fragwürdig, dass die Kölner Staatsanwaltschaft auf die Anzeige von Verdi hin überhaupt ein Ermittlungsverfahren gegen die GNBZ-Spitze eingeleitet hat. Dies sei offenbar eine „spezielle Form der Kölner Amtshilfe“ für DGB-Gewerkschaften, so Rieble. Für Ulrich Zachert, Arbeitsrechtler an der Universität Hamburg, ist der Sachverhalt freilich längst nicht so klar. „Wir stehen hier schlicht vor juristischem Neuland“, sagte Zachert dem Handelsblatt. Daher sei der Ausgang des Verfahrens „mindestens offen“.
Etwas anders als bei der Briefträgerorganisation GNBZ ist der Sachverhalt, wenn es um Zahlungen an Betriebsräte statt an Gewerkschaften geht. Denn dann kommt neben dem Strafgesetzbuch das Betriebsverfassungsgesetz ins Spiel. Dort gibt es mit Paragraf 119 eine eigene Strafvorschrift zum Schutz von Betriebsräten. Sie verbietet es, „durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen“ die Wahl des Betriebsrats zu beeinflussen. Strafmaß: bis zu einem Jahr Haft.
Ob die Zahlungen von Aldi Nord in diesem Sinne zu werten sind, könnte die Justiz daher noch gesondert beschäftigen – selbst wenn sich der Vorwurf der Bestechung als nicht haltbar erweist. Dass das Betriebsverfassungsgesetz eine Handhabe gegen Arbeitgeberzahlungen an die AUB bietet, hält zumindest Zachert für „nicht unwahrscheinlich.“


