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08.04.2008 

Laut Strafgesetzbuch gebe es Bestechung und Bestechlichkeit nur im Zusammenhang mit Vorteilen beim „Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen“. Da das Verhalten einer Arbeitnehmerorganisation weder als „Ware“ noch als „gewerbliche Leistung“ anzusehen sei, greife der Bestechungsparagraf selbst dann nicht, wenn es in Verbindung mit einer Zahlung des Arbeitgebers stehe.

Daher hält Rieble es sogar für fragwürdig, dass die Kölner Staatsanwaltschaft auf die Anzeige von Verdi hin überhaupt ein Ermittlungsverfahren gegen die GNBZ-Spitze eingeleitet hat. Dies sei offenbar eine „spezielle Form der Kölner Amtshilfe“ für DGB-Gewerkschaften, so Rieble. Für Ulrich Zachert, Arbeitsrechtler an der Universität Hamburg, ist der Sachverhalt freilich längst nicht so klar. „Wir stehen hier schlicht vor juristischem Neuland“, sagte Zachert dem Handelsblatt. Daher sei der Ausgang des Verfahrens „mindestens offen“.

Etwas anders als bei der Briefträgerorganisation GNBZ ist der Sachverhalt, wenn es um Zahlungen an Betriebsräte statt an Gewerkschaften geht. Denn dann kommt neben dem Strafgesetzbuch das Betriebsverfassungsgesetz ins Spiel. Dort gibt es mit Paragraf 119 eine eigene Strafvorschrift zum Schutz von Betriebsräten. Sie verbietet es, „durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen“ die Wahl des Betriebsrats zu beeinflussen. Strafmaß: bis zu einem Jahr Haft.

Ob die Zahlungen von Aldi Nord in diesem Sinne zu werten sind, könnte die Justiz daher noch gesondert beschäftigen – selbst wenn sich der Vorwurf der Bestechung als nicht haltbar erweist. Dass das Betriebsverfassungsgesetz eine Handhabe gegen Arbeitgeberzahlungen an die AUB bietet, hält zumindest Zachert für „nicht unwahrscheinlich.“

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