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24.04.2008 

Prinzipiell wurde das Problem schon mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (Umag) adressiert, das im Herbst 2005 in Kraft trat. So sollte vermieden werden, dass Unternehmen bei unberechtigten Klagen schon dadurch zum Vergleich gezwungen werden, dass sie die Zeit nicht haben, bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu warten. Mit Einführung des so genannten Freigabeverfahren sind Gerichte gehalten, innerhalb von drei Monaten über Anfechtungsklagen zu entscheiden. Künftig sollen Gerichte aber nicht erörtern, ob eine Klage berechtigt ist, sondern eine Interessenabwägung treffen, ob die Nachteile für die Gesellschaft oder den Antragsgegner überwiegen. Aktionäre, die Aktien im Nennwert von weniger als 100 Euro halten, sollen zudem ausschließlich Schadensersatz beanspruchen, aber keinen Beschluss der Hauptversammlung mehr aufhalten können.

Der Frankfurter Rechtsexperte Theodor Baums hat in einer 2007 erschienenen Studie belegt, dass zwischen 2003 und 2006 die Mitteilungen über Klageerhebungen um mehr als 70 Prozent gestiegen ist. Mehr als die Hälfte der 619 untersuchten Klagen wurden von nur elf Klägern erhoben, so dass schon von einem "Klagegewerbe der Berufskläger" gesprochen werden müsse, so Baums. Die Zahl der so genannten Berufskläger habe sich in den vergangenen sieben Jahren von acht auf 40 erhöht.

Aktionärsschützer zeigen Verständnis für Maßnahmen, das Berufsklägertum einzuschränken. Gleichzeitig sei aber die Kontrolle von Hauptversammlungsbeschlüssen unverzichtbar. Wenn die Gerichte künftig eine Interessenabwägung zu treffen haben, ob der Schaden für den Aktionär dominiere oder für die Gesellschaft, dürften die Unternehmen in der Regel davon profitieren, vermutet Carsten Heise von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz. Aus seiner Sicht sei das aber ein praktikabler Ansatz. Für weniger erfolgversprechend hält Heise den Vorschlag des BMJ, dass nur Aktionäre mit einem Anteil im Nennwert von mindestens 100 Euro Anfechtungsklagen vorbringen dürfen, die Beschlüsse der Hauptversammlung aufhalten können. "Das wird keinen Berufskläger aufhalten", so der Experte.

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