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16.07.2008 
Kommentar

Chaos beim Unterhalt

von Thomas Sigmund

Es hörte sich alles so gut an. Betreuende Elternteile sollen beim Unterhalt gleichgestellt sein - egal, ob sie verheiratet waren oder nicht. Kinder haben im Falle einer Trennung der Eltern Vorrang beim Unterhalt. Das seit dem 1. Januar geltende neue Scheidungs- recht versprach mit Ungerechtigkeiten aufzuräumen, den realen gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Auslöser für das zwischen Union und SPD lange umstrittene Gesetzesvorhaben waren die rasant wachsenden Scheidungszahlen, die zu einer Vielzahl von "Zweitfamilien" führen. Reichten 1995 rund 170 000 Ehepaare die Scheidung ein, waren es zehn Jahre später bereits mehr als 200 000. Vom früheren Unterhaltsrecht profitierte vor allem die geschiedene Ehefrau: Im Regelfall musste sie überhaupt nicht arbeiten gehen, bis das jüngste Kind acht Jahre alt war; danach bis zur Volljährigkeit in Teilzeit. Für die neue Familie des Mannes blieb häufig nicht viel übrig. Besonders schlecht waren unverheiratete Mütter dran: Sie bekamen im Regelfall nur bis zum Kindergartenalter ihres Kindes Betreuungsunterhalt; danach nur in besonderen Härtefällen.

Doch wie sieht die Lage jetzt aus? Die neue Rechtslage hat eine Vielzahl von Missverständnissen mit sich gebracht. Die Verunsicherung aller Beteiligten ist gestiegen. Die Nullachtfünfzehn-Regelungen bei der Unterhaltsberechnung gehören der Vergangenheit an, die Gerichte müssen sehr viel stärker in die Einzelfallprüfung einsteigen. So konkret sind die Fälle im neuen Gesetz nicht geregelt. Eine Ausnahme löst die nächste Ausnahme ab.

Heute wendet der Bundesgerichtshof erstmals das neue Recht an. Geklagt hat eine unverheiratete Mutter. Vom Ex-Partner, mit dem sie zwei inzwischen acht und zehn Jahre alte Kinder hat, verlangt sie Unterhalt für deren Betreuung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Alleinerziehenden - noch nach der alten Gesetzeslage - Zahlungen nur bis zum sechsten Geburtstag des jüngsten Kindes zugestanden. Danach sollte sie arbeiten gehen. Man darf gespannt sein, welche Leitlinien die Karlsruher Richter ins neue Unterhaltsrecht einziehen.

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