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15.12.2008 
Kindergeld auch bei Job der Mutter im europäischen Ausland

Gericht entscheidet zugunsten von Müttern

Mütter haben auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im in einem anderen europäischen Land eine Arbeit aufnehmen, in dem die Frist für die Zahlung von Kindergeld mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet, so ein Urteil des Finanzgericht Köln.

HB KÖLN. Eine in Deutschland lebende Mutter verliere ihren Anspruch nicht, wenn sie in den Niederlanden beginnt zu arbeiten, wo mit Vollendung des 18. Lebensjahrs die Kindergeld- Zahlungen enden, entschied das Finanzgericht Köln (Az 10 K 4830/05). Dieses Urteil komme immer dann zum Tragen, wenn die Altersgrenzen für den Kindergeld-Bezug in einem EU-Land niedriger seien als in Deutschland, erklärte ein Gerichtssprecher am Montag. In Deutschland wird Kindergeld in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet.

Im vorliegenden Fall verweigerte die Familienkasse einer in Deutschland lebenden Belgierin das Kindergeld für ihre zwei über 18- jährigen Kinder. Dabei berief sich die Familienkasse auf europäische Verordnungen, nach denen für die Klägerin die Vorschriften des Staates gelten, in dem sie arbeitet. Da in den Niederlanden für den Nachwuchs ab Volljährigkeit kein Kindergeld mehr fließt, stellte die Behörde auch die Zahlungen für die volljährigen Kinder der Klägerin ein.

Das Finanzgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor. Der Gerichtshof habe zugunsten der Klägerin klargestellt, die Familienkasse könne sich hier nicht auf europäische Vorschriften stützen, betonte der Kölner Gerichtssprecher. Voraussetzung für weitere Zahlungen sei, dass der Wohnsitz der Familie in Deutschland liege. Dass die Klägerin die belgische Staatsangehörigkeit besitze, sei unerheblich für das Urteil gewesen. Das Kölner Gericht ließ Revision beim Bundesfinanzhof in München zu. Dort sei bereits ein ähnliches Verfahren gegen ein Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts anhängig.

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