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Neuer Konfliktfall für Karlsruhe?: Europa verschärft deutschen Kündigungsschutz

Wenige Tage nach dem kritischen Europa-Urteil des Bundesverfassungsgerichts bahnt sich über die europäische Rechtsprechung ein weiterer Eingriff in nationale Gesetzgebungskompetenz an. Diesmal geht es um Kündigungsfristen für Arbeitsverträge.

BERLIN. Nach Auffassung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) verstößt eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gegen EU-Antidiskriminierungsregeln. Die direkte Konsequenz wären erhebliche Auswirkungen auf Tarifverträge und eine Verschärfung des Kündigungsschutzes. Arbeitgebervertreter reagierten alarmiert.

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In seinen aktuellen Schlussanträgen zu einem Verfahren, in dem es um das deutsche Kündigungsrecht geht, stuft EuGH-Generalanwalt Yves Bot eine altersabhängige Staffelung von Kündigungsfristen, wie im BGB vorgesehen, als europarechtswidrig ein. Nach seinem Votum soll die strittige Vorschrift generell nicht mehr angewendet werden – unabhängig davon, ob oder wann der deutsche Gesetzgeber sie tatsächlich ändert. Zwar muss der EuGH dem Generalanwalt nicht folgen, in der Praxis tut er es jedoch erfahrungsgemäß. Ein Urteil soll gegen Jahresende fallen (Az: C-555/07).

Konkret geht es in dem Fall um eine Regelung in § 622 BGB, wonach Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr unberücksichtigt bleiben, wenn die je nach Beschäftigungsdauer variierende Kündigungsfrist ermittelt wird. Nach zweijährigem Arbeitsverhältnis beträgt sie einen Monat, nach 20 Jahren steigt sie bis auf sieben Monate an. Wer sein Arbeitsverhältnis aber etwa im Alter von 22 begonnen hat, muss sich laut BGB drei Jahre abziehen lassen. Im konkreten Streitfall hatte sich eine Arbeitnehmerin gegen ihre Kündigung mit dem Argument gewehrt, der Arbeitgeber habe die bei ihr einzuhaltende Frist missachtet. Der Arbeitgeber hatte gemäß BGB Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr außer Acht gelassen. Nach dem Votum des Generalanwalts wäre die Kündigung – obwohl scheinbar gesetzeskonform – unwirksam.

Zündstoff birgt der Fall in vielerlei Hinsicht, obwohl selbst arbeitgebernahe Juristen einräumen, die von 1926 stammende BGB-Vorschrift sei mit Blick auf Antidiskriminierungsregeln problematisch. Zum einen regeln etliche Tarifverträge, etwa im Baugewerbe, die Kündigungsfristen für Arbeitsverträge analog zum BGB. „Das müsste neu verhandelt werden“, skizziert Harald Schröer, Geschäftsführer des Branchenverbands ZDB, die Folgen des erwarteten EuGH-Urteils. Zudem würden bei einem Wegfall der 25-Jahres-Klausel Kündigungsfristen verlängert und damit im Ergebnis der Kündigungsschutz verschärft – obwohl Kernvorschriften wie die Sozialauswahl auf den ersten Blick nicht betroffen sind. Allerdings: Bei üblichen Auftragsreichweiten von einigen Wochen, erläutert Schröer, könnten Unternehmen im Konfliktfall immer schwerer gerichtsfest belegen, warum eine ohnehin erst viel später wirksame Kündigung betriebsbedingt notwendig sei.

Hinzu kommt das Problem einer generell verschärften Rechtsunsicherheit: Ein Blick ins Gesetz bringt keine Klarheit mehr, was wirklich gilt. Das aktuelle Votum des Generalanwalts sei „eine erneute Grenzverletzung“, kritisiert Roland Wolf, Geschäftsführer der Arbeitgeber-Bundesvereinigung BDA. Allein das Bundesverfassungsgericht habe die Kompetenz, deutsche Gesetzesnormen zu verwerfen. Gerade in diesem Sinne hatte Karlruhe Ende Juni einer Ausweitung von EU-Kompetenzen strengere Grenzen gesetzt. Das aktuelle Votum des Generalanwalts werfe die „hochspannende“ Frage auf, ob hier „Kompetenzen maßlos überschritten werden“, urteilt auch Jobst-Hubertus Bauer, Fachanwalt der Kanzlei Gleiss Lutz.

Die Frage liegt dem Verfassungsgericht bereits wieder vor. Hintergrund: Schon 2005 hatte der EuGH für ein ähnlich gelagertes Urteil heftigen Widerspruch geerntet. Er befand eine deutsche Gesetzesvorschrift über befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern nicht nur für unvereinbar mit EU-Antidiskriminierungsgrundsätzen. Selbst bestehende Verträge mit Befristung mussten rückwirkend in unbefristete Verträge umgewandelt werden. Dagegen hat ein betroffenes Unternehmen Verfassungsbeschwerde eingereicht. Wann die Karlruher Richter entscheiden, ist noch offen.

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