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Richtlinie: Klage gegen Vorratsdatenspeicherung abgewiesen

Irland und die Slowakei stemmen sich gegen die Speicherung von Verbindungsdaten. Doch der Europäische Gerichtshof hat nun die Klage gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung abgewiesen.

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Die Richtlinie beinhalt in erster Linie eine Verpflichtung der Telefonanbieter und Internet-Provider, bestimmte Daten mindestens sechs Monate lang zu speichern. Foto: ap Quelle: ap
Die Richtlinie beinhalt in erster Linie eine Verpflichtung der Telefonanbieter und Internet-Provider, bestimmte Daten mindestens sechs Monate lang zu speichern. Foto: ap Quelle: ap

HB BRÜSSEL. Das umstrittene Gesetz sei formal nicht zu beanstanden, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Zu Datenschutzfragen und anderen inhaltlichen Aspekten der Richtlinie, die die Speicherung von Internet- und Telefonverbindungsdaten aller EU-Bürger vorschreibt, äußerten sich die Richter nicht. Vor dem Bundesverfassungsgericht sind mehrere Klagen gegen die Vorratsdatenspeicherung anhängig.

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Der EuGH hatte lediglich darüber zu befinden, ob die Richtlinie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen wurde. Die irische Regierung zweifelte dies an. Irland und die Slowakei waren 2006 bei der Verabschiedung der Richtlinie von den übrigen EU-Staaten überstimmt worden. Irland klagte daraufhin mit Unterstützung der Slowakei vor dem EuGH, weil die Vorratsdatenspeicherung nach Auffassung der beiden Regierungen in Form eines Rahmenbeschlusses und damit von allen EU-Staaten einstimmig hätte verabschiedet werden müssen.

Zur Begründung verwiesen Dublin und Bratislava darauf, dass die in der Richtlinie vorgeschriebene Speicherung von Verbindungsdaten der Strafverfolgung dienen soll. Die Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbehörden in der EU liegt in der Kompetenz der Einzelstaaten und bedarf deshalb normalerweise der Einstimmigkeit.

Das Gericht hielt dem entgegen, die Richtlinie beinhalte in erster Linie eine Verpflichtung der Telefonanbieter und Internet-Provider, bestimmte Daten mindestens sechs Monate lang zu speichern. Da diese Verpflichtung erhebliche finanzielle Belastungen für die Unternehmen mit sich bringe, seien EU-weit einheitliche Vorschriften für das Funktionieren des Binnenmarkts wünschenswert. Zudem könne jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, welche Ermittlungsbehörden in welchem Umfang Zugriff auf die Daten erhielten.

Nach der Richtlinie müssen die Telefon- und Internetverbindungsdaten aller EU-Bürger für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren gespeichert werden. Dies dient dazu „sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten...zur Verfügung stehen“, heißt es in dem Gesetzestext.

Das Bundesverfassungsgericht hat der Weitergabe der Daten in Deutschland in einer einstweiligen Anordnung enge Grenzen gesetzt. Nach dem im November veröffentlichten Beschluss darf nur bei dringender Gefahr für Leib und Leben, für den Bestand der Bundesrepublik oder eines Bundeslandes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr auf gespeicherte Verbindungsdaten zugegriffen werden. Das endgültige Urteil der Karlsruher Richter steht aber noch aus.

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