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Urteil: Gäfgen scheitert mit Menschenrechtsbeschwerde

Der Entführer und Mörder Magnus Gäfgen ist mit seiner Grundrechtsbeschwerde gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gescheitert.

HB STRASSBURG. Obwohl ein Polizist Gäfgen im Verhör nach der Entführung des Frankfurter Bankierssohnes Jakob von Metzler mit furchtbaren Schmerzen gedroht hat, habe Deutschland nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen, hieß es in dem Urteil am Montag in Straßburg.

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Der Beschwerdeführer könne nicht mehr behaupten, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu sein. Artikel 3 umfasst das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den zu lebenslanger Haft verurteilten Gäfgen ist damit ausgeschlossen.

Der heute 33-jährige Gäfgen hatte im September 2002 den elfjährigen Jakob von Metzler, das jüngste Kind einer Bankiersfamilie aus Frankfurt, entführt und grausam erstickt. Erst nach Androhung von Folter durch einen Spezialisten hatte Gäfgen die Polizei zu dem Versteck des Jungen geführt, der zu dem Zeitpunkt aber bereits tot war.

Diese mündlichen Drohungen der Polizei bei der Befragung des Verdächtigen bewertete das Gericht zwar als „unmenschlich“ im Sinn der Menschenrechtskonvention, doch hätten die deutschen Gerichte das erlittene Unrecht wiedergutgemacht. „Die innerstaatlichen Gerichte haben dem Beschwerdeführer ausreichend Genugtuung geleistet“, hieß es in der Urteilsbegründung.

So verwies das Gericht auf das Verfahren gegen den Frankfurter Vize-Polizeipräsident Wolfgang Daschner, der in einem Aktenvermerk selbst auf die von ihm veranlasste Folterdrohung aufmerksam gemacht hatte. Daschner war dafür wegen Nötigung verurteilt worden und hatte seinen Posten in Frankfurt verlassen.

Die Frankfurter Polizeibeamten hätten unter „extremem Druck gestanden, da sie glaubten, das Leben des kleinen Jakob noch retten zu können“, hieß es in dem Straßburger Urteil.

Die Richter betonten ausdrücklich die absolute Geltung des Folterverbots der Menschenrechtskonvention. „Wäre die Behandlung, mit der der Beschwerdeführer bedroht wurde, umgesetzt worden, wäre dies Folter gleichgekommen“, hieß es in der Urteilsbegründung.

Das deutsche Gerichtsverfahren gegen Gäfgen sei nicht unfair gewesen, da das erneute freiwillige Geständnis des Angeklagten während des Prozesses „wesentliche Grundlage für das Urteil“ des Frankfurter Landgerichts gewesen sei. Außerdem habe das Gericht die unter Drohung erlangten Aussagen nicht verwendet.

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