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22.03.2006 
Musik- und Filmindustrie

Zypries will Raubkopierer bestrafen

von Maximilian Steinbeis

Die Musik- und Filmindustrie hat im Kampf gegen Raubkopierer einen wichtigen Sieg errungen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) will künftig Schwarzkopien prinzipiell unter Strafe stellen – auch in Bagatellfällen.

Der Mitarbeiter einer Entsorgungsfirma schiebt CDs mit Raubkopien in den Schredder. Foto: dpaLupe

Der Mitarbeiter einer Entsorgungsfirma schiebt CDs mit Raubkopien in den Schredder. Foto: dpa

BERLIN. Ursprünglich war geplant, Urheberrechtsverletzungen von der Strafbarkeit auszunehmen, wenn nur wenig Kopien angefertigt wurden und es nur um den privaten Gebrauch geht. Begründung: Die Schulhöfe sollten nicht kriminalisiert werden. Wie das Handelsblatt aus Koalitionskreisen erfuhr, ist die Bagatellklausel in dem neuesten Gesetzesentwurf, der heute im Bundeskabinett verabschiedet werden soll, nicht mehr enthalten.

Die Medienindustie klagen seit Jahren über Verluste durch illegales Kopien. Bisher gilt im Urheberrecht der Grundsatz, dass Kopien für den privaten Gebrauch erlaubt sind. Dafür wird beim Kauf von Vervielfältigungsgeräten und -medien auch automatisch eine Gebühr erhoben, die an die Rechteinhaber ausgeschüttet wird. Dabei soll es nach dem Gesetzesentwurf im Prinzip auch bleiben. Doch obwohl der Verbraucher die Gebühren weiter bezahlen muss, dürfen die Rechteinhaber gleichzeitig Privatkopien durch technische Kopierschutzmaßnahmen verhindern. Deren Umgehung ist auch strafbar, eine legale Privatkopie dann faktisch unmöglich.

Die Bagatellklausel war umstritten, weil sie nach Ansicht der Verbände und der Union rechtsfreie Räume schaffe. Beispielsweise wäre dann das Mitschneiden eines Films im Kinosaal in vielen Fällen zwar rechtswidrig, aber keine Straftat. Besonderen Ärger hatte ausgelöst, dass nicht nur die Kopie selbst straffrei bleiben sollte, sondern auch deren Vervielfältigung für „mit dem Täter persönlich verbundene Personen“.

Am Ende habe Zypries nachgegeben, heißt es. Eine automatische Bestrafung sei damit aber nicht die Folge. Die Staatsanwaltschaft habe immer noch die Möglichkeit, Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen.

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