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Abmahnfallen: Die Fallstricke des Urheberrechts im Netz

Urheberrecht geht in Zeiten des Internets jeden an. Jeder kann Opfer einer Abmahnung werden - auch schon bei kurzen Zitaten längst verstorbener Autoren. Was erlaubt ist und was nicht, erklärt Handelsblatt Online.

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Erst fragen, dann verwenden

Egal ob fremder Text, Musik, Video oder Bild - so lange nicht geklärt ist, ob der Urheber eine Verbreitung erlaubt, ist alles erst einmal Tabu – und zwar völlig egal ob auf einer kommerziellen Seite, dem privaten Blog oder dem eigenen Facebook-Profil. Das entspricht zwar nicht der Lebenswirklichkeit im Internet, ist aber immer noch der Rechtslage - zumindest für alle urheberrechtlich geschützten Werke. Werke fasst das deutsche Urheberrecht dabei sehr weit: Das können selbst Tanz-Choreografien sein.

Grundsätzlich genießt Werk ohne Anmeldung Urheberrechtschutz. Dazu muss es nur eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen. Die haben Gerichte in der Vergangenheit aber sehr niedrig angesetzt. Nur im Falle von sehr einfachen Buttons beispielsweise wurde die nötige Schöpfungshöhe verneint. Bei normalen Fotos, Videos, Musikstücken oder Bildern kann Urheberschutz daher immer angenommen werden.

Bild: dpa