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Adwords-Verwendung: Google-Werbung mit fremden Federn erlaubt

Im Streit um die Verwendung umstrittener Google-Adwords hat der Bundesgerichtshof einen Entscheidung getroffen: Zwei Firmenklagen wurden abgewiesen, ein dritter Fall soll vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg entschieden werden.

Die Richter wiesen zwei Klagen gegen Werbung bei Google ab. Foto: rtr Quelle: Reuters
Die Richter wiesen zwei Klagen gegen Werbung bei Google ab. Foto: rtr Quelle: Reuters

ap KARLSRUHE. Wer bei der Internet-Suchmaschine Google Werbung schaltet, darf Nutzer auch mit dem Namen eines Konkurrenzunternehmens auf seine Webseite locken. Mit diesem Urteil wies der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag zwei Firmenklagen ab.

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Ein Anbieter hatte bei seiner Google-Werbung als Schlüsselwort den Namen eines Konkurrenzunternehmens angegeben. Wegen der Verwendung der sogenannten Adwords erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google den Namen des Konkurrenten eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit den Produkten des Anbieters.

Die hiergegen gerichtete Klage der Gesellschaft blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hieß es, der Internetnutzer nehme nicht an, dass der Anzeigenblock neben der Trefferliste von dem Konkurrenten stamme. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte die Klage ab. Auch in einem weiteren Fall wies der Wettbewerbssenat des BGH die Klage eines Unternehmens rechtskräftig ab.

Ein drittes Verfahren wurde an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verwiesen. Da in diesem Fall statt einer Firmenbezeichnung ein Markenname als Adword verwendet wurde, ist der EuGH zuständig. Denn hier sei harmonisiertes EU-Recht betroffen, das zunächst von dem europäischen Gericht auszulegen sei, hieß es zur Begründung. Erst nach der Vorabentscheidung aus Luxemburg wird der BGH das endgültige Urteil sprechen.

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