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11.09.2006 
Gerichtsurteile

Handykunden müssen Werbeanrufe nicht dulden

Mobilfunkkunden müssen keine ungebetenen Werbeanrufe auf ihrem Handy dulden. Das gelte selbst dann, wenn im Vertrag eine Klausel enthalten sei, die Werbeanrufe mit „weiteren interessanten Informationen“ erlaube, entschied das Oberlandesgericht in Hamm in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Az.: 4U 78/06).

dpa HAMM. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, weil sie im Vertrag an versteckter Stelle stehe. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichtes schob damit dem florierenden Adressenhandel bei Mobilfunkanbietern einen Riegel vor.

Im konkreten Fall hatte ein Kunde einen Vertrag unterschrieben, in dem unter Punkt fünf die Klausel versteckt war, er sei auch damit einverstanden, „weitere interessante Informationen“ zu erhalten. Der Mobilfunkanbieter gab die Telefonnummer des Kunden an eine andere Firma weiter - vermutlich gegen Bezahlung, wie ein Gerichtssprecher sagte. Die Firma rief den Kunden dann wiederholt an, um Werbebotschaften zu verbreiten.

Dieser wehrte sich und bekam Recht. Das Argument der Firma, es liege eine Einverständniserklärung vor, erkannte das Gericht nicht an. Die Einwillung sei unwirksam, weil für den Verbraucher angesichts des bestehenden Adressenhandels völlig unüberschaubar sei, wer sich künftig auf eine solche Einverständniserklärung berufen könne. Der Verbraucherschutz wäre nach Ansicht des Gerichtes ausgehöhlt.

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