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08.04.2008 
Technische Mängel

Autokäufer muss Bedienungsfehler ausschließen

Wenn kurze Zeit nach einem Autokauf technische Mängel auftreten, muss der Käufer beweisen, dass ihm keine Bedienungsfehler unterlaufen sind. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor.

dpa FRANKFURT/M. Eine Ausnahme gilt nach dem Richterspruch allenfalls, wenn feststeht, dass der technische Mangel schon beim Kauf des Fahrzeugs vorgelegen hat (Az.: 13 U 164/06). Das Gericht hob eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt auf und wies die Klage eines Fahrzeugkäufers ab, der den Kauf eines Autos rückgängig machen wollte. An dem Wagen waren etwa vier Monate nach dem Kauf Probleme mit der Kupplung aufgetreten.

Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer war umstritten, ob der neue Besitzer mit schleifender Kupplung gefahren war und dadurch die Mängel verursacht hatte. Das Landgericht ging von einem bereits vorhandenen technischen Defekt aus, weil die Mängel kurz nach dem Kauf aufgetreten waren.

Das OLG sah die Sache anders. Es könne nicht festgestellt werden, ob der Defekt schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei. Der Käufer sei vier Monate problemlos mit dem Wagen gefahren. Daher müsse der Kläger beweisen, dass er den Defekt nicht verursacht habe, heißt es in dem in der Zeitschrift „OLG-Report“ veröffentlichten Urteil.

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