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30.01.2006 
„Jeder kann betroffen sein“

Geldstrafen sollen ab 2007 europaweit vollstreckt werden

Parkplatzprobleme kannte die 24-jährige Stephanie jahrelang nicht:

HB GOSLAR. Die Studentin in Mainz fuhr einen Wagen, der auf ihren Freund in Frankreich zugelassen war. In dessen Heimatort in den Bergen von Nizza kamen die „Knöllchen“ wegen Falschparkens nicht an. Mit solchen Tricks ist aber demnächst Schluss: Ab 2007 sollen Geldstrafen und -bußen im Straßenverkehr ab einer Höhe von 70 Euro europaweit vollstreckt werden können.

Was auf den ersten Blick höchst vernünftig erscheint, birgt im Detail einige rechtliche Probleme. So wird ein Verstoß gegen Verkehrsregeln in den EU-Ländern ganz unterschiedlich geahndet. Wer zum Beispiel in Belgien nur ein bisschen zu schnell fährt, muss gleich tief in die Tasche greifen. In Staaten wie Österreich oder Frankreich gibt es eine Art „Halterhaftung“: An Stelle des Fahrers wird der Halter eines Fahrzeugs bestraft, wenn er keine Auskunft darüber gibt, wer am Steuer gesessen hat. In Deutschland dagegen gilt auch bei Verkehrsdelikten ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht.

Außerdem wird in manchen Staaten Verhalten sanktioniert, das in Deutschland straffrei bliebe. In Österreich beispielsweise muss ein Fahrer ein Bußgeld zahlen, wenn er einen Atemalkoholtest verweigert. „Dass Verkehrssünder aus dem Ausland in vielen Fällen straflos bleiben, ist sicherlich auf Dauer kein akzeptabler Zustand in einem vereinten Europa“, erklärt der Justiziar des Autoclubs Europas (ACE), Volker Lempp. „Noch weniger akzeptabel ist jedoch, wenn europaweit eine Vollstreckungsmaschinerie in Gang gesetzt wird, in der der Betroffene gegen undurchsichtige und zweifelhafte Rechtsakte ausländischer Staaten de facto nichts ausrichten kann.“

Freibrief zum Abkassieren deutscher Autofahrer?

„Jeder kann betroffen sein“, sagt die Aachener Anwältin Nicola Meier-van Laak. Ihr Münchner Kollege Oskar Riedmeyer weist darauf hin, dass sich Autofahrer in einem ausländischen Straf- und Bußgeldverfahren in einer viel schlechteren Position befinden als diejenigen, die sich im eigenen Land verantworten müssen. Die Verfahrensordnung sei ihm unbekannt, „er versteht zumeist die ausländische Gerichtssprache nicht. Die Strafen sind in vielen Staaten unverhältnismäßig höher als in Deutschland“.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: ADAC befürchtet "kurzen Prozess"

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert den Schutz der Autofahrer vor „unangemessener und ungerechtfertigter Verfolgung“. Es müsse sichergestellt werden, dass der Betroffene ausreichend über die Einleitung des Verfahrens und seine Rechtsmittel informiert werde.

Der ADAC äußerte die Befürchtung, dass mit Autofahrern im Ausland häufig „kurzer Prozess“ gemacht werden könne. In manchen Fällen wäre ein Betroffener womöglich gezwungen, lange nach seinem Aufenthalt im Ausland an den „Tatort“ - also dorthin, wo er gegen die Verkehrsregeln verstieß - zurückzukehren, um seine Interessen zu vertreten. „So lange das europäische Verkehrs- und Verfahrensrecht noch so uneinheitlich ist, wird die EU-Maßnahme häufig ein Freibrief zum Abkassieren deutscher Autofahrer bleiben“, erklärte der Verband.

Verkehrsgerichtstag für Nutzung von Maut-Daten gegen Verbrecher

Der Verkehrsgerichtstag hat sich außerdem für die Nutzung von Lkw-Maut-Daten und anderer automatisch gespeicherter Verkehrsdaten zur Verbrechensbekämpfung ausgesprochen. Allerdings dürften diese Aufzeichnungen nur ausnahmsweise zur Verfolgung und Abwehr schwerer Delikte genutzt werden, heißt es in einem am Freitag in Goslar veröffentlichten Beschluss.

Dazu bedürfe es einer gesetzlichen Regelung. Die Verarbeitung der Informationen müsse für die Verkehrsteilnehmer transparent sein. Datenmissbrauch sei unter Strafe zu stellen.

Generalbundesanwalt Kay Nehm hatte bei dem Kongress gefordert, die Maut-Daten zur Verfolgung schwerer Verkehrsdelikte zu verwenden. Er hatte dafür Zustimmung unter anderem von der Deutschen Polizeigewerkschaft erhalten. Die Automobilclubs ADAC und ACE hatten sich skeptisch geäußert. Sie fürchten einen weiteren Schritt hin zum „gläsernen Autofahrer“. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) machte verfassungsrechtliche Bedenken geltend.

Lesen Sie weiter auf Seite 3: Empfehlung zu Drogen-Grenzwerten

In einem weiteren Beschluss empfahl der Verkehrsgerichtstag, dass Drogenkonsum am Steuer in allergeringsten Mengen straffrei bleiben soll, sofern der Fahrer keine besonderen Auffälligkeiten zeigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2004 als Untergrenze für den Nachweis von Cannabis im Blut den Wert von einem Nanogramm des Drogenwirkstoffes pro Milliliter festgelegt. Ein solcher Grenzwert solle künftig auch für andere Drogen gelten, empfahl der Verkehrsgerichtstag.

Eine weitere aktuelle Forderung des Verkehrsgerichtstages ist eine längere und bessere Ausbildung der Fahrlehrer. Diese müssten vor allem Kommunikationstechniken erlernen und einüben. Zu Beginn der Ausbildung solle ein Praktikum mit anschließender Prüfung stehen. Der Fahrlehrerverband wurde aufgefordert, Vorschläge für ein System zur Qualitätssicherung zu erarbeiten.

Die Fachleute sprachen sich zudem für niedrige Alkoholgrenzwerte als weltweite Standards für die internationale Schifffahrt aus. Die Wasserschutzpolizei solle die Befugnis zu „anlassunabhängigen“ Kontrollen bekommen. Ein Fahrverbot bei Alkoholmissbrauch solle auch möglich sein, wenn dem keine konkrete Gefährdungssituation voraus gegangen ist. Bei Trunkenheitsfahrten soll in gravierenden Fällen ein sofortiges Fahrverbot für deutsche Gewässer verhängt werden können. Ein Sprecher des Bundesverkehrsministeriums betonte, in Deutschland seien diese Regeln bereits umgesetzt. Erst im vergangen Jahr sei die Promillegrenze für Schiffspersonal von 0,8 auf 0,5 Promille gesenkt worden, für Kapitäne von Gefahrgutschiffen gelte ein absolutes Alkoholverbot.

An Autovermieter und Kraftfahrzeugversicherer appellierte das Expertengremium, sich über eine angemessene Abrechnung der Mietwagenkosten von Unfallgeschädigten zu einigen. Am 44. Deutschen Verkehrsgerichtstag haben rund 1 700 Experten aus 17 Ländern teilgenommen.

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