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11.03.2008 
Massenkontrolle verstößt gegen Datenschutz-Grundrecht

Kennzeichenerfassung ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die automatische Erfassung von Autokennzeichen für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Die Fahndungsmethode, die unter anderem in Hessen und Schleswig-Holstein praktiziert wird, verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie die Karlsruher Richter am Dienstag verkündeten.

Tatort Frankfurt: Hessischer Polizeibeamter mit einem Scanner des "Automatischen Kennzeichenlesesystems".  Foto: dpaLupe

Tatort Frankfurt: Hessischer Polizeibeamter mit einem Scanner des "Automatischen Kennzeichenlesesystems". Foto: dpa

HB KARLSRUHE. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag verletzen die Gesetze das Datenschutz-Grundrecht der Autofahrer. Nach Ansicht des Karlsruher Gerichts sind die Vorschriften zu unbestimmt. Es sei nicht geregelt, aus welchen Anlässen die Polizei per Videokamera Kfz-Kennzeichen mit den Fahndungsdaten abgleichen dürfe. Außerdem bleibe offen, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden dürften. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Drei Autofahrer aus Hessen und Schleswig-Holstein hatten gegen die grundlose Erfassung Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sahen ihr Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ verletzt und befürchteten, dass die Behörden mit den Daten Bewegungsbilder erstellen.

Das automatische Scannen ist in acht der 16 Bundesländer laut Polizeigesetz zumindest theoretisch bereits möglich: Neben Hessen und Schleswig-Holstein sind dies Bayern, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Auch auf Bundesebene ist eine entsprechende Regelung im Gespräch. In Baden-Württemberg ist die Methode zudem von diesem Sommer an erlaubt.

Gesetzgeber muss Regelungen anpassen

Zwar sind die Regelungen in den anderen Ländern formal noch nicht für verfassungswidrig erklärt. Nach dem Urteil werden sie die Gesetzgeber aber anpassen müssen.

Das Ablesen erfolgt entweder von stationären Einrichtungen oder von einem Polizeiwagen aus. Allein in Hessen wurden im Jahr 2007 über eine Million Kennzeichen automatisch gescannt und mit Fahndungslisten abgeglichen. Der Ertrag der Maßnahme ist umstritten. Nach Angaben der Kläger gab es in Hessen eine Trefferquote von nur 0,3 Promille. Gefunden wurden meist Autobesitzer, die ihre Versicherungsbeiträge nicht zahlten.

Nach Argumentation der Kläger wird die Polizei mit den Gesetzen zu einer massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen ermächtigt. Außerdem sei der Verwendungszweck der Daten nicht hinreichend geregelt.

Die Länder halten dagegen die automatische Kennzeichenerfassung für verfassungsgemäß. Der hessische Innenminister Volker Bouffier (CDU) sprach bei der mündlichen Verhandlung im November von einem „Grundrechtseingriff an der Bagatellgrenze“. Es gebe keinen Unterschied zu den herkömmlichen Polizeikontrollen. Dabei schreibt ein Polizist das Kennzeichen auf und startet dann selbst oder über einen Kollegen in der Wache eine Fahndungsabfrage.


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Zuständigkeit bislang ungeklärt

Unklar ist nicht nur, ob die Methode überhaupt verfassungsgemäß ist, sondern auch ob die Länder dafür zuständig sind. Da die Überprüfung der Strafverfolgung dient, ist möglicherweise nur der Bund zu einem entsprechenden Gesetz berechtigt. Denn Strafverfolgung liegt in der Kompetenz von Berlin.

Bei der Verhandlung im November wies Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier darauf hin, dass die erhobenen Daten zum Zweck der Strafverfolgung weitergegeben werden könnten. Damit handele es sich aber um Strafverfolgung und nicht mehr um Prävention. Überhaupt stellten die Richter mehrere kritische Fragen.

In der Vergangenheit verwarf der Erste Senat mehrfach Sicherheitsgesetze. Erst im Februar scheiterte das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz an einer Entscheidung von Papiers Erstem Senat. Das Urteil hat auch weitreichende Folgen für eine Regelung auf Bundesebene, die die Große Koalition in den kommenden Wochen ausarbeiten will. Keinen Bestand hatte auch im Jahr 2005 der Große Lauschangriff.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07)


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Ein vom Automobilclub ADAC im Januar vorgestelltes Rechtsgutachten hatte die gesetzlichen Regelungen zum Einsatz von Kennzeichen-Scanning in sieben von acht Bundesländern bereits als verfassungswidrig kritisiert. „Die Kontrollen werden zum Teil verdeckt, lückenlos und ohne jeden Anlass oder Verdacht durchgeführt“, sagte ADAC-Vizepräsident für Verkehr Ulrich Klaus Becker. „Bisher konnten noch keine wesentlichen Fahndungserfolge erzielt werden, so dass diese Praxis eine unverhältnismäßige Überwachung der Bürger und Autofahrer darstellt und ihre Grundrechte missachtet.“

In dem Gutachten hatte der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Alexander Roßnagel die Landesgesetze in Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein überprüft. Lediglich Brandenburg erfüllt danach die vom Grundgesetz vorgegebenen Schranken nahezu vollständig.

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