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04.12.2008 
Mängel am neuen Auto

Urteil stärkt Rechte von Neuwagen-Käufern

Die Bereitschaft eines Autohändlers oder der Werkstatt, einen Mangel am Fahrzeug ohne Vorbehalt kostenlos zu beseitigen, kann auch als Anerkennung eines bereits am Neuwagen vorhandenen Mangels angesehen werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor (Az.: 8 U 34/08).

dpa/tmn KARLSRUHE. Dies kann dann auch - unter bestimmten Voraussetzungen - eine Rückabwicklung des Kaufvertrages auf Wunsch des Kunden zur Folge haben.

Das Gericht hatte über den Fall eines Autofahrers zu entscheiden, bei dessen 2005 gekaufter Limousine ab 2006 Fehler an der sogenannten "Softclose-Funktion" aufgetreten waren - die jeweilige Tür ließ sich nicht vollständig schließen und musste während der Fahrt festgehalten werden. An zwei Terminen wurden kostenlose Reparaturarbeiten vorgenommen, der Mangel konnte aber nicht beseitigt werden. Im Juni 2006 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, verlangte eine Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Wertersatzes für die schon erfolgte Nutzung des Autos.

Nachdem das Landgericht Karlsruhe die Klage zunächst abgewiesen hatte, war der Kläger mit der Berufung am OLG nun erfolgreich: Der Wagen war demnach mit einem nicht unerheblichen Mangel behaftet. Einen Beweis, dass der Sachmangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hatte, musste der Käufer nicht bringen, da eben die durchgeführten kostenlosen Versuche der Mangelbeseitigung auch eine Anerkennung eines anfänglichen Mangels darstellten.

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