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29.10.2007 
Handelsblatt Special Fuhrparkmanagement

Wer Mitarbeitern Firmenwagen überlässt, sollte sich gut versichern

von Carmen Salvenmoser

Unternehmen müssen die Reparatur des Dienstwagens in der Regel auch dann zahlen, wenn Mitarbeiter einen Unfall in der Freizeit bauen. Das entsprechende Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts sorgte jüngst für neue Unruhe im Unternehmerlager.

Wer im Dienstwagen unterwegs ist. haftet nur in bestimmten Fällen. Oft kommt die Firma für den Schaden auf.Lupe

Wer im Dienstwagen unterwegs ist. haftet nur in bestimmten Fällen. Oft kommt die Firma für den Schaden auf.

KÖLN. Der Streitfall: Der Filialleiter einer Bank hatte seinen Firmenwagen im Urlaub beschädigt. Da sich der Arbeitgeber weigerte, die Reparatur in die Hand zu nehmen, brachte der Angestellte das Auto selbst in die Werkstatt. Da die private Nutzung laut Dienstwagenregelung ausdrücklich erlaubt war, entschied das Gericht, dass die Reparaturkosten in Höhe von 6 000 Euro vom Unternehmen rückerstattet werden müssen.

Firmenwagen sind in Deutschland gern gesehene Zusatzvergütungen. Die „Überlassung des Dienstwagens“ – also die Frage, wann und wozu Mitarbeiter den Firmenwagen nutzen düfen – sollte allerdings vertraglich geregelt werden. Denn im Schadensfall sind Dienstwagenbestimmungen eine wichtige Entscheidungsgrundlage.

„Verursacht ein Mitarbeiter einen Unfall, muss zunächst zwischen Eigenschäden und Fremdschäden unterschieden werden. Personen- oder Sachschaden des Unfallopfers zahlt in jedem Fall die Kfz-Haftpflichtversicherung“, sagt Klaus Heiermann, Rechtsexperte der ARAG Allgemeine Rechtschutz-Versicherungs-AG. Jedes Unternehmen sei gesetzlich verpflichtet, eine solche Versicherung für alle Dienstwagen abzuschließen. Die zugehörigen Fahrer sind dabei immer mitversichert. Für Schäden gelten dann dieselben Bestimmungen wie im privaten Leben: Wer zahlt, hängt vom Grad der Fahrlässigkeit des Unfallverursachers ab.

Für Dienstfahrten gelten allerdings drei Grade von Fahrlässigkeit. Wird dem Fahrer nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen, haftet der Arbeitgeber voll. Bei mittlerer Fahrlässigkeit teilen Firma und Fahrer den Schaden. Da Dienstwagen üblicherweise vollkaskoversichert sind, muss der Angestellte dann die Selbstbeteiligung bezahlen. Arbeitsgerichte haben zudem entschieden, dass der Betrag ein halbes Monatsgehalt nicht überschreiten darf.

Teuer wird es bei grober Fahrlässigkeit. Alkohol- und Drogenkonsum, Überfahren roter Ampeln, Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung oder das Studieren von Akten während der Fahrt zählen zu grob fahrlässigem Verhalten. Passiert dadurch ein Unfall, haftet der Fahrer allein für den Schaden – allerdings auch hier nur bis zur Höhe von maximal drei Monatsgehältern. Vorsicht ist geboten bei privaten Fahrten: „Bei dienstlichen Reisen genießt der Arbeitnehmer das Haftungsprivileg. Bei Privatfahrten kann ihm der Arbeitgeber dagegen die volle Haftung auferlegen“, erklärt Klaus Jonas, Justiziar der Kfz-Sparten der Ergo Versicherungsgruppe.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Was hinter dem Begriff Obliegenheitsverletzung steckt

Ist eine Privatfahrt laut Dienstwagenregelungen nicht erlaubt oder lässt man einen unberechtigten Dritten mit dem Firmenauto fahren, kommt es bei der Haftpflichtversicherung zur so genannten Obliegenheitsverletzung. Konsequenz: Der Fahrer muss selbst für Schäden beim Unfallgegner aufkommen.

Die Kaskoversicherung wiederum muss den Schaden am eigenen Dienstwagen zwar zunächst übernehmen, kann sich das Geld allerdings von unberechtigten Fahrern zurückholen.

Nicht nur Fahrer, auch Fuhrparkleiter sollten sich Gedanken über die Haftungsfrage machen. Als Vertreter des Fahrzeughalters, sprich des Unternehmens, können sie wegen Vergehen der Dienstwagenfahrer in rechtliche Streitigkeiten geraten. Dagegen schützen widerum Versicherungen.

So bietet der Fuhrparkmanager Arval Deutschland aus Kirchheim bei München zusammen mit der Roland Rechtsschutz-Versicherung eine Police für Fuhrparkleiter an: „Sie deckt europaweit Strafrechtsverfahren ab, übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten und die Kosten für Sachverständigengutachten“, erklärt Norbert Zumblick, Commercial Director bei Arval.

Denn Fuhrparkmanager haben eine besondere Aufsichts- und Sorgfaltspflicht, für deren Verletzung sie haftbar gemacht werden können. Dazu gehört zum Beispiel die regelmäßige Kontrolle von Reifen, Bremsen und Licht. Außerdem muss der Fuhrparkleiter regelmäßig die Führerscheine sichten. Fährt ein Mitarbeiter ohne gültige Erlaubnis, droht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

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