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24.11.2008 
Wenn die Lichthupe zehn Euro kostet

Unbekannte Delikte im Straßenverkehr

Dass zu schnelles Fahren bestraft wird, ist wohl jedem Autofahrer klar. Ebenso wie die Tatsache, dass niemand im Überholverbot überholen sollte. Aber damit sind die möglichen Vergehen im Straßenverkehr nicht komplett: Es gibt Vorschriften, an die kaum jemand denkt – was durch die entsprechenden Bußgelder teuer werden kann.

Delikte im StraßenverkehrLupe

Auch im stehenden Auto nicht erlaubt: Sofern der Motor läuft, wird beim Telefonieren ohne Freisprechanlage ein Bußgeld fällig. (Bild: DVR/dpa/tmn) Quelle: dpa

dpa/tmn BONN/MÜNCHEN. Im Stadtverkehr sieht es an den Ampeln meist so aus: Wer Gelb sieht, versucht noch schnell vor dem Wechsel auf Rot durchzuhuschen. Was nicht erlaubt ist: "Man darf bei Gelb nicht einfach noch mal Gas geben - richtig ist es, anzuhalten", sagt ADAC-Verkehrsjurist Markus Schäpe in München. Eine Ausnahme gibt es laut dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) in Bonn nur, wenn zum Anhalten vor der Rotphase eine Notbremsung nötig wäre, die andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde. Gibt der Fahrer aber Gas, wenn er noch anhalten könnte, sind laut Markus Schäpe 10 Euro Verwarnungsgeld fällig.

Unsicherheiten bestehen auch beim sogenannten Grünen Pfeil, der bei Rotlicht das Abbiegen erlaubt: "Hier sollten Autofahrer sich im Prinzip so verhalten wie an einem Stoppschild", erklärt DVR-Sprecher Sven Rademacher. Es ist vorgeschrieben, an der Haltelinie anzuhalten und zu schauen, ob das Abbiegen gefahrlos und ohne Behinderung Anderer möglich ist. Wird nicht angehalten, kann das nach DVR-Angaben 50 Euro kosten. Wird der Verkehr gefährdet, sind es 60 Euro.

Beim Thema Abbiegen geht es auch ums Blinken - und das wird nach Angaben des Auto Club Europa (ACE) in Stuttgart immer häufiger vernachlässigt. Die Blinkverweigerung kann aber ernste Folge haben: Beim Linksabbiegen nicht zu blinken, führt bei einem dadurch verursachten Unfall laut ACE-Sprecher Rainer Hillgärtner dazu, dass der Fahrer die Haftung für die Folgen übernehmen muss.

Es warten noch weitere Fallen durch unbekannte Regeln im Verkehr: zum Beispiel an einem defekten Parkautomaten. Auch wenn der keine Tickets ausgeben mag, darf das Auto dort nicht einfach abgestellt werden. "Es darf nur bis zu der am Automaten angegebenen Höchstdauer geparkt werden, und zwar auch nur dann, wenn die tatsächliche Ankunftszeit mit Hilfe der Parkscheibe angegeben wird", sagt Markus Schäpe. Sonst werden je nach Parkzeit fünf bis 25 Euro fällig.

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