Um in Polen eine handwerkliche Tätigkeit ausüben zu können, muss man kein Handwerker im Sinne des Handwerksgesetzes sein. Sowohl Selbstständige als auch bei Handwerksbetrieben in Deutschland Angestellte dürfen in Polen handwerkliche Dienstleistungen erbringen.
WARSCHAU. Um in Polen eine handwerkliche Tätigkeit ausüben zu können, reicht es aus, eine wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Gesetz über die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung (Art. 14, „Ustawa o swobodzie dzialalnosci gospodarczej“; veröffentlicht im Gesetzblatt Dziennik Ustaw 2004 Nr. 173 Pos. 1807) anzumelden.
Handwerker ist in Polen eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts; GbR), die aus natürlichen Personen besteht (nach dem Handwerksgesetz „Ustawa o rzemioœle“ vom 22.3.89 in seiner gültigen Fassung, Gesetzblatt Dziennik Ustaw 2003 Nr. 137. Pos. 1304; in polnischer Sprache » im Internet abrufbar.
Das Handwerk ist definiert als Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Handwerker, mittels eigenen Arbeitseinsatzes, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, mit höchstens 15 Angestellten. Um in Polen geschäftstätig zu werden, müssen deutsche Handwerker weder der zentralen Handwerksvereinigung ZRP noch einer der 27 regionalen Handwerkskammern oder einer der 483 Handwerksinnungen beitreten. Sie sind allerdings hierzu berechtigt.
Auch für einheimische Handwerksbetriebe ist die Mitgliedschaft freiwillig; verpflichtend ist sie nur, wenn Aufgaben im Rahmen der Berufsausbildung wahrgenommen werden. Zurzeit gibt es in Polen etwa 800 Handwerksorganisationen, die rund 300 000 Unternehmen vereinen. Eine einheitliche Organisationsstruktur, welche die Unternehmen vereinigen und vertreten soll, existiert nicht.
Zu den Berufs- oder Qualifizierungsnachweisen für die Ausübung handwerklicher Berufe ist gemäß dem Handwerksgesetz ein Zeugnis oder Abschlussdiplom einer Hoch- oder technischen Fachschule zu zählen oder alternativ ein Meister- bzw. Handwerksbrief, der durch eine Handwerkskammer in Polen, genau wie in Deutschland, nach erfolgreich bestandener Prüfung vergeben wird (Handwerksbrief nach drei Jahren möglich, Meisterbrief frühestens nach sechs Jahren).
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Doch müssen deutsche Handwerker in Polen keine Wiederholungsprüfung ablegen, da deutsche Befähigungs- und Qualifizierungsnachweise anerkannt werden. Denn handwerkliche Berufe setzen keine staatliche Anerkennung voraus; für solche (betrifft zum Beispiel Ärzte oder Lehrer) hat die EU Richtlinien entwickelt, mit deren Hilfe die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen geregelt wird. Eine Sprachprüfung verlangt zumindest das Handwerksgesetz nicht.
Nach dem Entwurf einer Gesetzesnovelle, die der ZRP im Frühjahr 2008 (erneut) ins Parlament einbringen will, sollen Handwerker, die Berufe ausüben, welche eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Vermögen bilden können (vier Fallgruppen), künftig ein zur Ausübung ihrer Arbeit qualifizierendes Zertifikat erlangen müssen.
Sollte diese Regelung eines Tages in Kraft treten, so müssten sich deutsche Handwerker ihre entsprechende Befähigung formal anerkennen lassen (laut ZRP würde es dabei keine neuen Prüfungen geben, vielmehr würde es sich um eine reine Formalität handeln). Folgende Bereiche zählen nicht zum Handwerk: Gastronomie, Transport, Hotelwesen, Handel, freie Berufe, Dienstleistungen im Gesundheitswesen, Dienstleistungen und Tätigkeiten von Künstlern und Fotografen.
Für die Erbringung handwerklicher Leistungen in Polen - wie generell im EU-Ausland - gilt das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit. Das heißt, dass nicht nur Freiberufler, sondern auch deren beziehungsweise Unternehmen mit deren abhängig beschäftigten Personal solche Tätigkeiten in Polen ausführen dürfen.
Polnisches Wirtschaftsrecht maßgeblich
Maßgeblich sind dabei die Vorschriften des Landes, in dem die Leistung erbracht wird. Deutsche Dienstleister, die in Polen arbeiten, unterliegen grundsätzlich polnischem Arbeits-, Steuer-, Gewerbe- und Handwerksrecht.
So fällt bei Handwerksleistungen, die Deutsche in Polen erbringen, die polnische Umsatzsteuer an. Für Bauleistungen im "sozialen Wohnungsbau" - ein in Polen sehr weit gefasster Begriff, der Wohnungen bis zu einer Fläche von 150 qm und Einfamilienhäuser bis zu 300 qm einschließt - gilt zumindest bis zum Jahr 2010 ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent.
Damit sollen durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Baumaterialien von 7 auf 22 Prozent entstandene Mehrkosten aufgefangen werden. Der ermäßigte Steuersatz gilt ebenso für Dienstleistungen in den Bereichen Innenausstattung, Frisöre sowie Reparaturen von Fahrrädern und Schuhen.
Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft (bfai).
