Sollte die Landesbank Berlin und damit ihre Tochter Berliner Sparkasse privatisiert werden, darf das Institut die Sparkassen-Marke weiter nutzen. Das hat das Landgericht der Hauptstadt entschieden – und damit ein Urteil von großer Tragweite gefällt.
BERLIN. Gestritten hatten die Landesbank Berlin AG (LBB) und der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV). Letzterer hat verloren. Die LBB darf auch nach einer möglichen Privatisierung die Marken der Sparkassen-Finanzgruppe wie beispielsweise „Sparkasse“ und das rote Sparkassen-„S“ weiter nutzen. Das ist eine Kernaussage der schriftlichen Urteilsbegründung, die dem Handelsblatt vorliegt. Das Urteil hatte die 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin am 19.12.2006 gefällt.
Der DSGV wollte der LBB die Nutzung der Markenrechte absprechen, nachdem die bisher öffentlich-rechtliche Landesbank in eine AG umgewandelt wurde und das Berliner Sparkassengesetz novelliert wurde. Ob der DSGV nun in Berufung geht, steht noch nicht fest, dürfte aber eher unwahrscheinlich sein. „Uns liegt die schriftliche Begründung noch nicht vor“, sagte ein DSGV-Sprecher.
Das Urteil kommt in einer sensiblen Phase des Bieterprozesses um die LBB, von der sich das Land Berlin als Mehrheitseigner trennen muss . Der DSGV gehört zu den Interessenten für die LBB, darf aber aufgrund des bestehenden Rechtsstreits nicht Einblick in alle Unterlagen der LBB nehmen. LBB und DSGV verständigten darauf, dass rechtssensible Inhalte geschwärzt werden.
Vehement, aber vergeblich hatte sich der DSGV stets gegen die Novellierung des Berliner Sparkassengesetzes gewandt, das erstmals die Privatisierung einer Sparkasse ermöglicht. Denn nach dem Berliner Modell wird die privatrechtliche LBB vom Senat mit der Trägerschaft an der nicht eigenständigen Berliner Sparkasse „beliehen“. Bei einer Beleihung werden Hoheitsrechte auf Private übertragen. Ein Käufer der LBB kann somit auch die Sparkasse erwerben und die Funktion einer Sparkasse ausüben, wenn er die sparkassentypischen Aufgaben wie beispielsweise Gemeinwohlorientierung sowie Förderung des Mittelstands und des Sparens erfüllt. Das ist im Gesetz festgehalten. Diese Gesetzesänderung war im Übrigen auch notwendig gewesen, um den von der Brüsseler Kommission vorgeschriebenen „diskriminierungsfreien“ Verkauf“ auch an Private zu ermöglichen.
Auf diese Entwicklung reagierte der DSGV mit einer Satzungsänderung. Danach wäre die LBB nicht mehr Mitglied des DSGV und könnte demzufolge auch nicht mehr die Wort- und Bildmarken des Sparkassenverbundes nutzen.Das Landgericht stellt jetzt klar, dass die Satzungsänderung nichtig und die LBB weiterhin Mitglied des DSGV sei und damit die Markenrechte weiter nutzen dürfe. Denn die LBB erfülle die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die der DSGV von seinen Mitgliedern verlange. Dabei wird ausdrücklich auf die Berliner Gesetzeskonstruktion verwiesen: „Die Beleihung mit öffentlichen Aufgaben, des Landes Berlin im Sparkassenwesen hat ein unmittelbar öffentlich-rechtliches Handeln des Beliehenen ... zur Folge“, argumentiert das Landgericht. Nach Auffassung des Gerichts kommt es also weder auf die Rechtsform noch auf die Anteilsinhaberschaft an der LBB an, sondern auf die Beleihung. Beiläufig wird darauf verwiesen, das schließlich auch die HSH Nordbank und die WestLB Mitglieder des DSGV seien, obwohl diese privatrechtlich organisiert seien.



