Zusammen mit der Beratungsgesellschaft Price Waterhouse Coupers, London, sucht Kann nun die Lösung im britischen Solvent Scheme. Bisher haben das nur britische Gesellschaften oder Töchter von Ausländern in London genutzt. Ob das britische Modell von Gerichten in Kontinentaleuropa akzeptiert würde, ist offen. Es gibt bisher keinen konkreten Fall. Die Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz hat dazu im Auftrag der Globalen jetzt ein Gutachten erstellt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass das britische Recht hier zu Lande durchaus gerichtsfest sei. Das käme etwa dann zum Tragen, wenn ein Kunde in Deutschland gegen die in Großbritannien erwirkte Zwangsabfindung klagen würde. Da aber überwiegend britische Kunden und alle Luftfahrt-Kunden der Globalen von dem aktuellen Vorhaben betroffen sind, ist das zunächst eher unwahrscheinlich. Die meisten deutschen Kundenforderungen hat die Globale bereits in gegenseitigem Einvernehmen abgelöst.
So machen es die Briten
Solvent Scheme: Für die Zwangsabfindung von Gläubigern einer solventen Gesellschaft genügt in Großbritannien die gerichtlich genehmigte Einberufung einer Versammlung. Die Maßnahme geht durch, wenn die Hälfte der Gläubiger beziehungsweise drei Viertel des Geschäftsvolumens zustimmen.
Mehrheit zählt: Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Betroffenen bindend, das heißt auch die überstimmte Minderheit muss die im Scheme beschlossene und vom Gericht abgesegnete Abfindung innerhalb einer bestimmten Frist akzeptieren – ansonsten gehen diese Kunden leer aus.
Hamburger Fall: Als erster kontinentaleuropäischer Versicherer hat die stillgelegte Hamburger Internationale Rück Ende der 90er Jahre Kunden nach dem Solvent Scheme abgefunden - aber nur die der britischen Tochter. Die Abwicklung ging rasch. Schon nach zwei Jahren waren alle Ansprüche getilgt.

