Für Privatkunden der Weserbank gibt es eine gute Nachricht: Bei einer Bankenpleite in Deutschland sind sie so gut abgesichert wie fast nirgendwo sonst in Europa. Allerdings sollten die betroffenen Kunden einiges beachten: Nicht alle Anlagen sind wirklich zu 100 Prozent sicher.
FRANKFURT. Zunächst einmal gilt hierzulande die gesetzliche Sicherung über die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB). Sie übernimmt für die Kunden von Privatbanken 90 Prozent des Guthabens, maximal jedoch 20 000 Euro. Darüber hinaus springt der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken (BdB) ein. Er steht bis zu einer Summe von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank gerade.
Im Fall der Weserbank wären dies für jeden Kunden bis zu 1,832 Mill. Euro. „Wer weniger Geld angelegt hat, sollte Ruhe bewahren“, rät Arno Gottschalk von der Verbraucherzentrale in Bremen. Jeder Cent, der über diesen Betrag hinausgeht, ist nicht abgesichert. Nach Erkenntnissen der Finanzaufsicht BaFin hat allerdings kein Kunde der Weserbank Einlagen, die über die Sicherungsgrenze hinausgehen.
Unter die Sicherung fallen Sparbücher, Termin- und Tagesgeldkonten, Girokonto-Guthaben sowie auf Namen der Kunden ausgestellte Sparbriefe. Nicht geschützt sind hingegen Inhaberschuldverschreibungen.
Depots sind durch den Einlagensicherungsfonds nicht abgesichert. Schließlich werden diese von der Bank nur verwaltet, die Wertpapiere bleiben Eigentum des Kunden. Im Insolvenzfall muss der Kunde sein Depot auf ein anderes Institut übertragen. Nach Einschätzung von Experten könne dies allerdings Monate dauern. Ansprüche auf Schadenersatz durch mögliche Kursverluste in dieser Zeit gebe es nicht.
Im Entschädigungsfall würden die Kunden „unverzüglich informiert“, heißt es beim EdB. Anschließend muss jeder Kunde seinen Anspruch schriftlich innerhalb eines Jahres melden. Die Entschdigung solle "innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Entschädigungsfalles" gezahlt werden. Wer kurzfristig Geld abheben oder einzahlen will, erhalte Hilfe von Banken im Umkreis, sagt ein Sprecher des Bankenverbandes.
Nach Angaben des EdB haben alle „Privatpersonen sowie Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HBG“ einen Anspruch auf Entschädigung. Dagegen sind Gelder von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Versicherungen, größeren Kapitalgesellschaften sowie der öffentlichen Hand nicht durch die EdB gesichert.
Außerdem gilt die Entschädigung nur für Konten, die in Euro oder der Währung eines EU-Mitgliedsstaates geführt werden.
Bei den Sparkassen sowie den Volks- und Raiffeisenbanken greift wiederum eine Institutshaftung: im Falle eines Engpasses springen die anderen Institute ein. Damit gibt es über alle drei Säulen der deutschen Kreditwirtschaft hinweg Einlagensicherungssysteme. Bundesbank-Vorstand Franz-Christoph Zeitler hatte jüngst die Sicherungseinrichtungen auch in der gegenwärtigen Situation als „stabil und voll handlungsfähig“ bezeichnet. Sie könnten sich im internationalen Vergleich sehr gut sehen lassen.
Links zum Thema im Web:
» Handelsblatt.com: „Wie sicher das Geld der Deutschen ist“
» Bundesverband deutscher Banken: „Informationen zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken“
» Bundesbank: „Einlagensicherung und Anlegerentschädigung in Deutschland“

