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Eigenkapitaldefinition: Hoffnung auf Sonderregelung

Der Baseler Ausschuss kommt Genossenschaftsbanken und Sparkassen entgegen. Für Nicht-Aktiengesellschaften könnte es demnächst eine Sonderregelung in der Frage der Eigenkapitaldefinition geben. Sollte es nicht dazu kommen, könnten die Institute die Anforderungen aus Basel wohlmöglich nicht erfüllen.

Noch gibt es bei den Verhandlungspartnern in Basel Skepsis gegenüber den Sonderwünschen aus Deutschland. Quelle: dpa
Noch gibt es bei den Verhandlungspartnern in Basel Skepsis gegenüber den Sonderwünschen aus Deutschland. Quelle: dpa

FRANKFURT/ZÜRICH. Für Sparkassen und Genossenschaftsbanken gibt es in den Verhandlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht Hoffnung. So bahnt sich für Nicht-Aktiengesellschaften eine Sonderregelung in der Frage der Eigenkapitaldefinition an. Danach gelten eigenkapitalähnliche Mittel wie Genossenschaftsanteile weiterhin als hartes Kernkapital - vorausgesetzt, sie erfüllen die Vorgaben eines strengen Kriterienkatalogs. Wie streng die Voraussetzungen genau gefasst sind, ist noch unklar. Entscheidend ist die Frage, inwieweit die Kapitalbestandteile mögliche Verluste auffangen können.

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Das Verhandlungsergebnis ist noch nicht gesichert

Als Kernkapital wird der qualitativ besonders hochwertige Teil des Eigenkapitals bezeichnet. Der Begriff des "harten" Kernkapitals ist noch enger gefasst und bezieht sich nur auf eingezahltes Kapital, also Aktienkapital sowie offene Rücklagen. Ohne eine Extraregelung für genossenschaftliche oder öffentlich-rechtliche Institute, die meist nicht als Aktiengesellschaften geführt werden, hätten diese Institute Probleme bekommen, die Anforderungen aus Basel zu erfüllen.

Völlig ungefährdet ist das Verhandlungsergebnis dem Vernehmen nach aber noch nicht. Noch läuft die schriftliche Abstimmung zwischen den Mitgliedern des Baseler Ausschusses. Skepsis gegenüber den Sonderwünschen aus Deutschland gibt es insbesondere im angelsächsischen Lager, wo Nicht-Aktiengesellschaften kaum eine Rolle spielen.

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