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Geldhäuser: Commerzbank lässt im Zins-Streit nicht locker

Weil sie keine Zinsen für Genussscheine ihrer Immobilientochter Eurohypo nachzahlen will, zieht die Commerzbank nun vor den Bundesgerichtshof. Der Grund für das Gebaren liegt in den USA.

Das Foyer der Commerzbank-Zentrale in Frankfurt. Quelle: dapd
Das Foyer der Commerzbank-Zentrale in Frankfurt. Quelle: dapd

FrankfurtDie Commerzbank will im Streit mit zwei Hedge-Fonds trotz einer doppelten Niederlage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt nicht nachgeben. Die Richter hatten die Commerzbank-Tochter Eurohypo in zwei Urteilen dazu verdonnert, den Besitzern bestimmter Genussscheine Zinsen nachzuzahlen und ihnen am Laufzeitende den vollen Nennwert der Wertpapiere zurückzuzahlen. Gegen das erste Urteil hat die Bank Revision eingelegt, bestätigte eine OLG-Sprecherin dem Handelsblatt.

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Damit landet der Fall, den der Hedge-Fonds Crown Ocean Capital gewann, vor dem Bundesgerichtshof (Az. II ZR 2/12). Auch im zweiten Verfahren mit dem Finanzinvestor QVT prüft die Bank eine Revision. Für die Commerzbank geht es in dem Streit vordergründig nicht um große Summen. Sie hat einen großen Teil der Genussscheine längst zurückgekauft. Unangenehm ist die Niederlage aber doch, da ein rechtskräftiges Urteil bei den Genussscheinen ein schwebendes Verfahren in den USA beeinflussen könnte.

Die Eurohypo – und auch die Commerzbank – hatten einst eine Reihe von Hybridanleihen verkauft, sogenannte Trust Preferred Securities (TPS). „Die Bedingungen der TPS enthalten sogenannte Gleichstellungsklauseln, nach denen bei Zinszahlungen auf andere vergleichbare Instrumente auch für diese TPS eine Zinszahlungspflicht besteht“, steht im Prospekt der Commerzbank zur Kapitalerhöhung. Der Hedge-Fonds QVT hat deshalb vor einem Gericht in Delaware Klage eingereicht und argumentiert, Genussscheine seien in dieser Hinsicht vergleichbar. Die Commerzbank sieht das anders, weil die TPS genannten Hybridanleihen im deutschen Recht eher Aktien ähneln. Doch das Gericht in Delaware ließ die Klage im Juli zu.

Das Bizarre an dem Rechtsstreit: Normalerweise müssen Banken auf Genussscheine oder Hybridanleihen keine Zinsen zahlen, wenn sie Verluste machen wie die Eurohypo. Doch nach Meinung der OLG-Richter gilt das nicht, weil die Commerzbank mit der Eurohypo 2007 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschloss. Darin verpflichtet sich die Commerzbank, Verluste ihrer Tochter auszugleichen. Ein Bilanzverlust könne bei der Eurohypo also gar nicht entstehen, urteilt das OLG.

Commerzbank

Welche Folgen eine rechtskräftige Niederlage für die Commerzbank genau hätte, ist schwer abzuschätzen. Ursprünglich lag das Zinsrisiko der Bank konzernweit bei 248 Millionen Euro. Mittlerweile dürfte dieses Zinsrisiko beträchtlich kleiner sein, weil das Institut im Dezember gut die Hälfte seiner Hybridanleihen billig zurückkaufte. Seither sind noch Papiere im Wert von etwa 970 Millionen Euro im Umlauf. Diese Anleihen darf die Bank möglicherweise nicht mehr als Eigenkapital buchen, wenn sie in den USA verlieren sollte.

Ein rechtskräftiges Urteil – egal ob vor dem BGH oder in den USA – hätte für andere Besitzer von Genussscheinen und Hybridanleihen der Eurohypo erst einmal keine unmittelbaren Folgen. Zinszahlungen bekämen zunächst nur erfolgreiche Kläger. Die Bank schließt in ihrem Wertpapierprospekt zwar nicht aus, dass sie bei einer Gerichtsniederlage alle Anleger entsprechend entschädigen würde, doch sicher ist das nicht. Außerdem kann es sein, dass die Ansprüche einiger Anleger in dieser Zeit verjähren.

„Normalerweise verjähren solche Ansprüche nach einer Frist von drei Jahren. Für Schuldverschreibungen gilt manchmal aber auch eine kürzere Verjährungsfrist von zwei Jahren“, sagt die Rechtsanwältin Nikola Breu von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Sie rät ihren Klienten deshalb dazu, schon jetzt zu handeln. Das ist im Falle der Genussscheine leichter als bei den Hybridanleihen, für die US-Recht gilt. Für deutsche Anleger sei es eventuell einfacher, sich mit der Commerzbank außergerichtlich auf den Verzicht einer Verjährung zu einigen und abzuwarten.

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