
BERLIN. Laut den Plänen der BaFin sollen variable Vergütungsbestandteile künftig vorrangig vom langfristigen Unternehmenserfolg und nicht nur von der individuellen Leistung abhängig sein. In den entsprechenden Entwürfen der Rundschreiben - die die Lücke bis zum Erlass der gesetzgeberischen Maßnahmen schließen sollen - legen die Finanzkontrolleure außerdem fest, dass die Auszahlung eines erheblichen Bonusteils künftig mindestens drei Jahre zurückgehalten werden soll.
Das bedeutet beispielsweise für die Bonus-Praxis, dass ein Jahresbonus für 2010 nicht mehr in 2011 vollständig, sondern bis maximal 60 Prozent ausgezahlt werden darf. Der Restbetrag würde über einen Zeitraum von mindestens drei weiteren Jahren gezahlt. Die Auszahlung muss dabei von der Erreichung wirtschaftlicher Kennzahlen abhängig sein. Eine vollständige Ausschüttung ließe sich wohl nur mit in der Praxis problematischen Rückzahlungsklauseln umsetzen.
"Die BaFin will verhindern, dass Mitarbeiter sich mehr auf den Aufbau eines großen als eines soliden Geschäfts konzentrieren", sagt Wessel Heukamp, Experte für Versicherungsrecht bei Freshfields Bruckhaus Deringer in München. Sogenannte Obergesellschaften müssten sicherstellen, dass die Anforderungen konzernweit beachtet werden. Die zugrundeliegende Risikoanalyse könnten sie selbst durchführen. "Dies muss aber umfassend und nachvollziehbar geschehen", sagt Heukamp.
Basis der BaFin-Entwürfe sind die Beschlüsse der G20-Konferenz vom Frühjahr. Diese Regeln gelten für Geschäftsleiter und alle sonstigen Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen begründen können. Der Begriff der "hohen Risikopositionen" dürfte, falls im endgültigen BaFin-Rundschreiben so beibehalten, für Kopfzerbrechen sorgen, sagt Heukamp. "Ist bei einem Bankangestellten, der großvolumige Wertpapierportfolien bewegt, der Fall vergleichsweise klar, dürfte im Versicherungsbereich die Frage, ob etwa ein Underwriter, der Policen über große Kreditrisiken oder Industrierisiken abschließt, hohe Risikopositionen begründet, schwieriger zu beantworten sein".
Eventuell noch in diesem Jahr müssen Institute zudem die Kündigung von Betriebsvereinbarungen über erfolgsabhängige Vergütung prüfen. "Gerade Betriebsvereinbarungen über variable Vergütungsbestandteile sehen häufig lange Kündigungsfristen vor, um einen unterjährigen Systemwechsel zu vermeiden", sagt Jochen Leßmann, Arbeitsrechtsexperte bei Freshfields in Frankfurt. Die Rundschreiben sollen kurzfristig die bisher entsprechenden Passagen zur Vergütung in den Mindestanforderungen für das Risikomanagement (MA Risk/MA Risk VA) ersetzen. "Die betroffenen Institute müssen daher noch in diesem Jahr die Kündigungsfristen von Vereinbarungen zur variablen Vergütung prüfen und je nach Kündigungsfrist den Ausspruch einer Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen", rät Leßmann.