Für Unternehmen
Worauf müssen Firmen besonders achten, wenn sie auf sozialen Plattformen Videos, Fotos, Texte oder Twitter-Nachrichten anderer Nutzer verbreiten?
Arno Lampmann: Veröffentlicht ein Unternehmen urheberrechtlich geschütztes Material wie Filme, Fotos oder Texte, muss der Rechteinhaber der Weiterverbreitung zustimmen – also der Produzent, Fotograf oder Autor. Man kann zwar davon ausgehen, dass jemand, der etwas bei Facebook postet oder über Twitter sendet, damit einverstanden ist, dass diese Inhalte geteilt und damit weiterverbreitet werden. Oft wissen Unternehmen aber gar nicht, ob der Verfasser des ursprünglichen Posts auch die Rechte an dem angehängten Film, Foto oder Text hat.
Wenn die erste Veröffentlichung auf YouTube, Flickr oder Facebook bereits rechtswidrig war, gilt das auch für jede weitere Verbreitung des Inhalts – und kann somit vom Urheber abgemahnt werden. Und das kann schnell teuer werden: Bei einem Foto liegt der Streitwert beispielsweise zwischen 6000 und 10.000 Euro. Bei einem Video können es auch mal 50.000 Euro sein. Vor allem die Konkurrenz achtet darauf, ob man sich einen Fehltritt leistet und fremdes, urheberrechtlich geschütztes Material verwendet. Deshalb sollten die Unternehmen vor jeder Veröffentlichung die Rechtekette vollständig prüfen.
Arno Lampmann ist Partner bei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum und auf Urheberrecht spezialistiert.