Eine ehemalige Managerin des bahninternen Bereichs Compliance hat sich erfolgreich gegen ihre Entlassung gewehrt. Der Ex-Mitarbeiterin war wegen angeblicher Verstöße gegen den Datenschutz gegenüber Mitarbeitern und Bahn-Auftragnehmern gekündigt worden.
Bahn-Urteil: Arbeitsgericht hält Schnüffeleien für rechtmäßig
Deutsche Bahn-Logo am Frankfurter Hauptbahnhof: Nach Ansicht des Arbeitsgerichts ist das so genannte Screening von Mitarbeiter-Daten gerechtfertigt. Quelle: ap
DÜSSELDORF. Ein Berliner Arbeitsgericht gab der Ex-Mitarbeiterin in erster Instanz recht, die gegen ihren Rausschmiss wegen angeblicher Verstöße gegen den Datenschutz gegenüber Mitarbeitern und Bahn-Auftragnehmern geklagt hatte.
Die Arbeitsrichterin stellte prinzipiell infrage, ob der Managerin überhaupt ein die Kündigung rechtfertigender Vorwurf gemacht werden könne. Zudem hielt sie das sogenannte Screening, den flächendeckenden elektronischen Abgleich von Mitarbeiter- und Geschäftspartner-Adressdaten, für gerechtfertigt.
Ob es zu einer im Urteil angeordneten Wiedereinstellung der Führungskraft kommt, ist offen. Wie ein Bahnsprecher auf Anfrage erklärte, wird der Konzern in die Berufung gehen und das Landesarbeitsgericht als zweite Instanz anrufen. Die Datenschutzaffäre hatte im vergangenen März zum Rücktritt von Konzernchef Hartmut Mehdorn geführt.
Die Managerin, die ab dem Jahr 2000 als Expertin für Rechnungswesen und Controlling zunächst in der Konzernrevision der Deutschen Bahn AG tätig war, geriet mit ihrem 2007 angetretenen neuen Job in den Strudel der Datenschutzaffäre. Unter dem damals obersten Korruptionsbekämpfer der Bahn, den zum "Chief Compliance Officer" ernannten Ex-Oberstaatsanwalt Wolfgang Schaupensteiner, wurde die jetzige Klägerin Leiterin der Abteilung mit der spröden Bezeichnung "Ermittlungen, Regressierung, Hinweisgebersystem".
In dieser Funktion soll sie unter anderem die flächendeckende Überprüfung von E-Mail-Kontakten von Bahnmitarbeitern und Geschäftspartnern des Konzerns und die Ausspähung von Kontodaten durch eine Detektei veranlasst haben.
Diese Tatbestände reichten Bahnchef Rüdiger Grube seinerzeit zur Kündigung, der Arbeitsrichterin jedoch nicht. Einerseits urteilte sie, dass der Managerin ihr Handeln nicht subjektiv - also schuldhaft - vorwerfbar sei, "da sie als Nichtjuristin eine mögliche Unrechtmäßigkeit nicht eindeutig erkennen konnte", zitieren Bahnkreise aus der Urteilsbegründung. Kauen dürften die Bahn-Juristen an der weiteren Einschätzung der Arbeitsrichterin: Es sei nicht eindeutig, "ob die bei der Bahn festgestellten Vorfälle tatsächlich als Verstöße gegen Datenschutzrecht zu werten sind".


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