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Kartellrecht: Kommunale Klinikbetreiber im Nachteil

Das Übernahmegeschehen im deutschen Klinikmarkt wird zwar von den privaten Klinikbetreibern dominiert. Aber auch viele kommunale und freigemeinnützige Betreiber versuchen, durch Zukäufe und Fusionen Synergieeffekte und Skalenvorteile zu realisieren, um weiter bestehen zu können. Doch im Vergleich zu privaten Investoren sind sie im Nachteil.

Kommunale Klinikbetreiber, die regional zukaufen wollen, sind im Nachteil gegenüber privaten Klinikketten, die national agieren. Quelle: ap
Kommunale Klinikbetreiber, die regional zukaufen wollen, sind im Nachteil gegenüber privaten Klinikketten, die national agieren. Quelle: ap


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FRANKFURT. Für Schlagzeilen sorgte in diesem Sommer der Fall der Gesundheit Nordhessen Holding (GNH) in Kassel, die die Gesundheitsholding Werra-Meißner aus dem angrenzenden Kreis übernehmen wollte. Das Bundeskartellamt untersagte den Zusammenschluss: Er verstärke die marktbeherrschende Stellung der Gesundheitsholding Werra-Meißner. Jetzt will die Gesundheit Nordhessen Holding nach der Bundestagswahl eine Ministererlaubnis für den Zusammenschluss erwirken. "Wir haben Kontakt aufgenommen und werden in naher Zukunft Gespräche führen", sagte Geschäftsführer Gerhard Sontheimer dem Handelsblatt.





Erst einmal ist im deutschen Klinikmarkt eine Ministererlaubnis beantragt und auch erteilt worden: Im April 2008 erlaubte der damalige Wirtschaftsminister Michael Glos dem Universitätsklinikum Greifswald die Übernahme des Kreiskrankenhauses Wolgast. Er war der Auffassung war, dass die vom Bundeskartellamt festgestellte Wettbewerbsbeschränkung durch ein überragendes Allgemeininteresse aufgewogen wird.





Parallel zur angestrebten Ministererlaubnis hat die GNH in einem zweiten Verfahren Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Untersagung durch das Bundeskartellamt eingereicht. "Unsere Beschwerde stützt sich insbesondere darauf, dass der relevante Markt unzutreffend, nämlich viel zu klein definiert wurde", sagt Henning Schneider, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Latham & Watkins, die die GNH in diesem Fall vertritt. Das Bundeskartellamt habe bereits bestehende sowie zukünftige Patienströme nicht ausreichend berücksichtigt, lautet ein weiteres Argument.





Die Wettbewerbshüter verweisen darauf, dass das komplexe Verfahren der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung vom Bundesgerichtshof richterlich bestätigt wurde. Die mehr als fünfjährige Erfahrung mit gut 100 Fällen zeige, dass Patienten in weit überwiegender Weise Krankenhäuser in einem engeren räumlichen Umfeld aufsuchten.



Doch der Entscheid des Kartellamtes ruft noch weitere Kritik hervor: Mit einem Umsatz von zuletzt 273 Mio. Euro bei der GNH und 53,5 Mio. Euro bei der Gesundheitsholding Werra-Meißner erreichen die beiden Unternehmen für sich genommen nicht die Umsatzschwelle von 500 Mio. Euro, ab der Übernahmen beim Bundeskartellamt angemeldet werden müssen. Die Umsatzschwelle wird überschritten, weil die GNH mehrheitlich der Kommune Kassel gehört. Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind deren Gesamtumsätze zu berechnen.

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