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Pharmaprodukte: Kein Rabatt für ausländische Versandapotheken

Ausländische Versandapotheken, die nach Deutschland exportieren, können nicht den Rabatt beanspruchen, den der Gesetzgeber den Herstellern von Pharmaprodukten verordnet hat. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel in letzter Instanz entschieden.

HB KASSEL. Der Nachlass gelte nur für Medikamente, deren Preise durch die deutschen Vorschriften geregelt seien. Da das für Präparate, die aus dem Ausland nach Deutschland geschickt werden, nicht gelte, könne auch der Arzneimittelrabatt nicht eingeklagt werden (Az.: B 1 KR 4/08 R), begründen die Richter ihr Urteil.

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Um Geld im Gesundheitswesen zu sparen, wurde zum Jahr 2003 ein Herstellerrabatt für Krankenkassen eingeführt. Kassen können ihre Apothekenrechnungen um sechs Prozent kürzen, die Apotheker holen sich das Geld dann bei den Pharmaunternehmen zurück.

Die niederländische Internet-Versandapotheke Doc Morris wollte auch von dieser Regelung profitieren, weil sie Einzelverträge mit deutschen Krankenkassen geschlossen habe. Die Bundesrichter wiesen das zurück: Weil die Internetapotheke nicht der deutschen Preisbindung unterliege, könne sie auch keine Vorteile daraus geltend machen.

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