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17.09.2007 

Die Kommission hatte Microsoft im Jahr 2004 verpflichtet, seinen Konkurrenten technische Informationen über sein Betriebssystem Windows zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollte den Wettbewerbern ermöglicht werden, ihre Software-Produkte mit der auf über 90 Prozent aller PCs weltweit installierten Windows-Plattform kompatibel zu machen. Das Gericht erklärte, ohne die Bereitstellung solcher Interoperabilitäts-Informationen bestehe die Gefahr, „dass die Konkurrenten nach und nach vom Markt verschwinden“.

Die Luxemburger Richter erklärten auch eine zweite Auflage für gerechtfertigt, nach der Microsoft Computer-Herstellern die Möglichkeit geben muss, das Betriebssystem Windows ohne die Musik- und Video-Abspielsoftware Media Player zu erwerben. Die Verknüpfung des Media Player mit Windows verschaffe Microsoft „einen unschätzbaren Vorteil beim Vertrieb seines Produkts“, erklärte das Gericht. Deswegen sei die Forderung der Kommission, Microsoft müsse neben dem Paket auch eine Windows-Version ohne den Media Player anbieten, rechtmäßig.

Microsoft konnte sich in dem Rechtsstreit nur in einem einzigen Punkt durchsetzen: Die EU-Richter befanden die Entscheidung der Kommission für nichtig, für die Überwachung der wettbewerbsrechtlichen Auflagen einen unabhängigen Beauftragten zu berufen, den Microsoft bezahlen sollte. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage, erklärte das EU-Gericht.


PDF-Datei  Pressemitteilung des EU-Gerichts erster Instanz zum Urteil (englisch)

»  Das Urteil des EU-Gerichts erster Instanz im Wortlaut (englisch)


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