Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz macht etlichen Unternehmen schwer zu schaffen. In vielen Büros hat sie inzwischen ein Ausmaß erreicht, das erheblich zulasten der Arbeitszeit geht und die Firmen schädigt. Es besteht akuter Handlungsbedarf, doch wirkungsvolle Maßnahmen sind riskant.
Die Überwachungsmöglichkeiten der Internetnutzung von Angestellten sind stark eingeschränkt. Foto: dpa
KÖLN. Einige Studien sprechen bereits von einem Produktivitätsverlust von bis zu 50 Prozent. Wollen Arbeitgeber den Gebrauch der Dienstrechner zu privaten Zwecken eindämmen, stehen sie jedoch vor einem Problem: Wer gegen eine unerlaubte Nutzung einschreiten will, muss diese erst einmal beweisen können - und das verlangt regelmäßige Kontrolle. Doch gerade die Überwachungsmöglichkeiten werden immer stärker eingeschränkt.
Die Arbeitgeber stecken daher in der Zwickmühle: Es besteht akuter Handlungsbedarf, doch wirkungsvolle Maßnahmen sind riskant. Immerhin haben sich viele Firmen dieses Dilemma jedoch selbst zuzuschreiben. Obwohl Internet und E-Mail längst fester Bestandteil der täglichen Arbeit sind, fehlt es in den meisten Betrieben an verbindlichen Regeln für den Privatgebrauch der Dienstcomputer. "Der ist vielerorts weder ausdrücklich verboten noch erlaubt", sagt Rechtsanwalt Michael Rath aus dem Kölner Büro der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft. "Meist wird er aber stillschweigend geduldet", sagt Rath weiter. Wer will seinen Mitarbeitern schon untersagen, während der Arbeitszeit eine kurze Mail an Freunde zu schicken oder schnell eine Adresse im Netz zu suchen. Die großzügige Geste ist gut für die Motivation und das Betriebsklima.
Die Lage wird jedoch ernst, wenn das Personal das rechte Maß aus den Augen verliert. Das aber ist zunehmend der Fall. Inzwischen werden am Arbeitsplatz zeitintensive Internetrecherchen betrieben, Urlaubsreisen gebucht oder Schnäppchen ersteigert. Dabei werden mitunter riesige Datenmengen heruntergeladen und auf dem Dienstrechner gespeichert - im schlimmsten Fall finden sich dort sogar strafbare oder pornografische Inhalte. Neben dem Verlust wertvoller Arbeitszeit drohen dann weitere Risiken: "Nutzen die Mitarbeiter das Internet in rechtswidriger Weise, kann dafür auch der Arbeitgeber haften", sagt Anwalt Rath. Hinzu kommt die Gefahr für wichtige, abgespeicherte Geschäftsdokumente durch Viren, Trojaner oder sonstige Schädlinge. Will das Unternehmen gegen die private Internetnutzung vorgehen, ohne sie zuvor untersagt zu haben, muss es die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beachten. Danach gilt: Auch wenn der private Gebrauch des Dienstrechners nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Arbeitnehmer nicht hemmungslos surfen. Das BAG sieht eine "ausschweifende" oder gar "exzessive" private Internetnutzung als erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers an. Die Folge: Vielsurfer können gekündigt werden - mitunter sogar ohne vorherige Abmahnung.
Das Problem: Die Richter in Erfurt verlangen vom Arbeitgeber einen genauen Nachweis des Privatgebrauchs. Im Einzelnen muss dargelegt werden, wie oft privat gesurft wurde und in welcher Menge Daten aus dem Netz heruntergeladen wurden. Außerdem will das BAG wissen, ob es dadurch zu Belastungen oder Störungen des betrieblichen Systems kam und welche zusätzlichen Kosten dadurch entstanden sind. Das ist ohne Überwachung der Internetkommunikation kaum zu beweisen. Umso erstaunlicher ist, dass sich das BAG zur Frage der Zulässigkeit einer solchen Kontrolle mit keinem Wort äußert.
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Das aber haben andere Gerichte unlängst getan. Etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. In einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr werteten die Richter eine über mehrere Wochen dauernde Überwachung des dienstlichen Internetanschlusses einschließlich der von dort versendeten E-Mails als Eingriff in die Privatsphäre (Az.: 62617/00). In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht kürzlich sogar ein neues IT-Grundrecht geschaffen. Jeder habe das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, so die Karlsruher Richter in ihrer aufsehenerregenden Entscheidung zur Online-Durchsuchung (Az.: 1 BvR 370/07 und 595/07). Das bedeutet: Es gibt so etwas wie eine virtuelle Privatsphäre, die vom Staat nicht ausgespäht werden darf.
"Da Grundrechte auch Drittwirkung entfalten können, hat das möglicherweise Auswirkungen auf die Überwachung durch den Arbeitgeber", sagt Dirk Heckmann, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Passau. "Wenn die private Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht strikt untersagt ist, entsteht ein Stück elektronischer Privatsphäre auf dem Dienstrechner", erklärt der Internetrechtsexperte weiter. Seine Schlussfolgerung: "Dann müsste die Kontrolle noch zurückhaltender ausgeübt werden als bisher."
Ein Freibrief für die Mitarbeiter ist das laut Heckmann aber auch nicht: "Das neue Grundrecht wird nicht schrankenlos gewährt. Wer die neuen Medien in sozial inadäquater Weise nutzt, muss sich Kontrollmaßnahmen und etwaige Sanktionen gefallen lassen." Dies gelte auch für die übermäßige Nutzung des Dienstrechners zu privaten Zwecken und die daraufhin erfolgte Kündigung. Dennoch ist es aus Sicht von Heckmann am sichersten, die private Internetnutzung ganz zu untersagen und Verstöße konsequent zu ahnden. "Auch wenn eine großzügige Handhabung der Internetnutzung zum Image des Unternehmens zählt - nur ein Verbot schließt die elektronische Privatsphäre am Arbeitsplatz aus und macht Firmen bei der Kontrolle flexibler", sagt der Professor.
