Das aber haben andere Gerichte unlängst getan. Etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. In einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr werteten die Richter eine über mehrere Wochen dauernde Überwachung des dienstlichen Internetanschlusses einschließlich der von dort versendeten E-Mails als Eingriff in die Privatsphäre (Az.: 62617/00). In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht kürzlich sogar ein neues IT-Grundrecht geschaffen. Jeder habe das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, so die Karlsruher Richter in ihrer aufsehenerregenden Entscheidung zur Online-Durchsuchung (Az.: 1 BvR 370/07 und 595/07). Das bedeutet: Es gibt so etwas wie eine virtuelle Privatsphäre, die vom Staat nicht ausgespäht werden darf.
"Da Grundrechte auch Drittwirkung entfalten können, hat das möglicherweise Auswirkungen auf die Überwachung durch den Arbeitgeber", sagt Dirk Heckmann, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Passau. "Wenn die private Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht strikt untersagt ist, entsteht ein Stück elektronischer Privatsphäre auf dem Dienstrechner", erklärt der Internetrechtsexperte weiter. Seine Schlussfolgerung: "Dann müsste die Kontrolle noch zurückhaltender ausgeübt werden als bisher."
Ein Freibrief für die Mitarbeiter ist das laut Heckmann aber auch nicht: "Das neue Grundrecht wird nicht schrankenlos gewährt. Wer die neuen Medien in sozial inadäquater Weise nutzt, muss sich Kontrollmaßnahmen und etwaige Sanktionen gefallen lassen." Dies gelte auch für die übermäßige Nutzung des Dienstrechners zu privaten Zwecken und die daraufhin erfolgte Kündigung. Dennoch ist es aus Sicht von Heckmann am sichersten, die private Internetnutzung ganz zu untersagen und Verstöße konsequent zu ahnden. "Auch wenn eine großzügige Handhabung der Internetnutzung zum Image des Unternehmens zählt - nur ein Verbot schließt die elektronische Privatsphäre am Arbeitsplatz aus und macht Firmen bei der Kontrolle flexibler", sagt der Professor.
