Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten muss der Arbeitgeber aus eigener Tasche zahlen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, hat er weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen die Arbeitnehmer, noch kann ein solcher Anspruch durch freiwillige Betriebsvereinbarung begründet werden.
ERFURT. In dem Urteilsfall war einem Arbeitnehmer fast zwei Jahre lang dessen Gehalt gepfändet worden. Wegen der in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten hatte der Arbeitgeber monatlich 20 Euro vom Lohn des Mitarbeiters abgezogen und sich dabei auf eine Betriebsvereinbarung berufen, derzufolge er bei Pfändungen drei Prozent des gepfändeten Betrags einbehalten durfte. Die Bundesarbeitsrichter hielten die Betriebsvereinbarung allerdings für rechtswidrig (Az.: 9 AZR 823/06).Beiträge zum Thema
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