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10.04.2008 
Aktuelle Rechtsprechung

Rauswurf ist gerechtfertigt

Geht ein Arbeitnehmer - während er krankgeschrieben ist - einer anderweitigen Arbeit nach, muss er mit der fristlosen Kündigung rechnen. Der Zweitjob kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespielt habe.

HB ERFURT. Ebenso könne in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen. Der Kläger in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nachdem sich der Kläger ab Anfang März 2004 mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet hatte, ließ die Beklagte Nachforschungen durch Detektive anstellen. Nach ihrer vom Kläger in wesentlichen Teilen bestrittenen Behauptung ergaben die Recherchen, dass der Kläger während der Krankschreibung ein Café betrieb und dort Gäste bediente, den Geschirrspüler leerte und ähnliche Tätigkeiten verrichtete. Die Beklagte kündigte daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Das Bundesarbeitsgericht hielt das für legitim - die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe könnten die Kündigung in der Sache rechtfertigen. Da insoweit aber keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, verwiesen die Bundesarbeitsrichter den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück (Az.: 2 AZR 965/06).

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